Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Stadt Raguhn-Jeßnitz ab dem Haushaltsjahr 2024 - Hebesatzsatzung -
Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Stadt Raguhn-Jeßnitz ab dem Haushaltsjahr 2024
- Hebesatzsatzung -
Auf der Grundlage der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. S. 965) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) in den derzeit gültigen Fassungen, in Verbindung mit § 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunal-verfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 29.11.2023 die nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2024 für die Stadt Raguhn-Jeßnitz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 300 v.H. |
1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 360 v.H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 350 v.H. |
§ 2
Die Hebesatzsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Stadt Raguhn-Jeßnitz ab dem Haushaltsjahr 2020 vom 07.01.2020 mit Wirkung zum 31.12.2023 außer Kraft.
Raguhn-Jeßnitz, 29.11.2023
gez. Loth (Siegel)
Bürgermeister
Bürgermeister
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Stadt Raguhn-Jeßnitz ab 2024 (Hebesatzsatzung) |
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