Schiedsstelle
Zuständigkeit
Die wichtigste Aufgabe der Schiedsstelle ist das Schlichten von nachbarschaftlichen Streitigkeiten entsprechend dem Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Weiterhin kann die Schiedsstelle in den folgenden freiwilligen sowie obligatorischen Fällen tätig werden:
1. Es besteht die Möglichkeit bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche in unbegrenzter Höhe eine freiwillige Streitschlichtung vor der Schiedsstelle durchzuführen. Ziel des Schlichtungsverfahrens vor der Schiedsstelle ist dabei die Beilegung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs.
2. Obligatorisch ist das Verfahren vor der Schiedsstelle in bürgerlichen Streitigkeiten, deren Streitwert 750,00 Euro nicht übersteigt und in nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Eine gerichtliche Klage ist in diesen Fällen erst dann möglich, wenn die Parteien versucht haben, den Streit gütlich beizulegen und dies scheitert.
3. Ebenfalls obligatorisch ist das Verfahren vor der Schiedsstelle bei den Privatklagedelikten im Strafrecht. Hierzu zählen die Beleidigung, die Körperverletzung, die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch, die Bedrohung und die Verletzung des Briefgeheimnisses. Voraussetzung für die Privatklage ist in diesen Fällen die erfolglose Durchführung eines Sühneverfahrens vor der Schiedsstelle.
Antrag
Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann bei der zuständigen Schiedsstelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Zuständig ist diejenige Schiedsstelle, in deren Amtsbezirk die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat.
Der Antrag muss den Vornamen, den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie genaue Angaben zum Sachverhalt und die Unterschrift des Antragstellers enthalten.
Mit Antragstellung wird die Zahlung eines Vorschusses fällig. Dieser beläuft sich auf einen Betrag zwischen 60,00 bis 70,00 €.
Verfahren
Schlichten - aber, nicht richten.
Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen . Ein unentschuldigtes Fehlen kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei dieser sitzen die streitenden Parteien mit der Schiedsperson an einem neutralen Ort zusammen, um eine Klärung der Probleme herbeizuführen. Ein eventuell herbeigeführter Vergleich führt bei den streitenden Parteien zu mehr Zufriedenheit, da sie an der Entscheidungsfindung beteiligt waren und es nicht wie im Gerichtsverfahren einen Sieger und einen Besiegten gibt.
Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig, unabhängig und unparteiisch.
Ergebnis
1. Vergleich
Können sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird ein Vergleich geschlossen. Die darin enthaltenen Vereinbarungen sind, wie bei einem Urteil, 30 Jahre lang vollstreckbar.
2. Erfolglosigkeit
In der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson lediglich versuchen eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Bleiben diese Bemühungen ohne Erfolg, so erhält der Antragsteller hierüber
- in Strafsachen eine Sühnebescheinigung
- in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung
Erst damit ist der Weg für eine Klage vor dem Amtsgerichte eröffnet. Da diese Bescheinigung eine notwendige Prozessvoraussetzung ist, muss sie bei Einreichung der Klage vorgelegt werden
Kosten
Für ihre Tätigkeit erheben die Schiedsstellen Kosten für Gebühren und Auslagen.
Diese belaufen sich auf eine Verfahrensgebühr von 25,00 € plus Auslagen. Sollte es zu einem Vergleich kommen, erhöht sich der Grundgebühr auf 50,00 €.
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Gebühr nach dem Streitwert. Dabei ist eine Obergrenze von 200,00 € festgelegt.
Nach Ermessen der Schiedspersonen kann in einer finanziellen Notlage auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden.
Erreichbarkeit
Sie erreichen die Schiedsstelle über die Zentrale der Stadt Raguhn-Jeßnitz unter der Telefonnummer 034906 412 11.
Termine erfolgen nach Vereinbarung.