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Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) - Inkrafttreten: 01.01.2025

 

Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger

(Entschädigungssatzung)

 

Aufgrund der § 45 Abs. 2 Nr. 1 und § 35 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA LSA ) vom 17.06.2021 (GVBl. LSA 2014, 288) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der derzeit geltenden Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 29.05.2019, hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz am 12.11.2024 folgende Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) beschlossen:

 

§ 1

Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder

 

(1)  Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrates (Stadträte) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 110,00 € als Pauschalbetrag. 

Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt jeweils zum ersten Tag des Folgemonats.

 

(2)  Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung gem. Absatz 1 für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

 

(3)  Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mehr als drei Monate ununterbrochen nicht teilgenommen wurde.

 

(4)  Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes nach § 12 sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen nach § 13 abgegolten.

 

§ 2

Aufwandsentschädigung für Funktionsträger im Stadtrat

 

(1)   Neben der in § 1 genannten Entschädigung werden zusätzlich folgende Aufwandsentschädigungen gezahlt:

1.    dem Vorsitzenden des Stadtrates:                      110,00 €

2.    den Ausschussvorsitzenden, soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt,           110,00 €

3.    den Fraktionsvorsitzenden                                   110,00 €       

 

Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt jeweils zum ersten Tag des Folgemonats.

 

(2)  Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

 

(3)  Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung gem. Absatz 1 für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

 

(4)  Im Fall der Verhinderung des Stadtratsvorsitzenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erhält der Stellvertreter für den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen. Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Verhinderungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.

 

(5)  Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Ausschusses, soweit der Vorsitz nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegt, und dem Vorsitzenden einer Fraktion gilt Absatz 4 entsprechend.

 

(6)  Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes nach § 9 sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen nach § 10 abgegolten.

 

§ 3

Sitzungsgeld für Stadtratsmitglieder

 

(1)  Zuzüglich zu den in den §§ 1 und 2 genannten Pauschalbeträgen werden folgende Sitzungsgelder für die Teilnahme gezahlt:

 

Stadtratssitzung:     13,00 €
Ausschusssitzung:  13,00 €
Fraktionssitzung:    13,00 €
 

(2)  Die Gewährung von Sitzungsgeld erfolgt auf Basis der nachgewiesenen Teilnahme an Sitzungen durch Protokollvermerk in Verbindung mit Anwesenheitslisten. Bei mehreren Sitzungen von verschiedenen Gremien an einem Tag wird nicht mehr als ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

(3)  Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, wird auf die Anzahl der notwendigen Stadtratssitzungen beschränkt.

 

(4)  Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt zusammenfassend für die zurückliegenden drei Monate jeweils in dem auf ein Quartalsende folgenden Monat bis spätestens zum 30. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 5. des auf ein Quartalsende folgenden Monats eingereicht werden.

 

§ 4

Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner

 

(1)  Sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse berufen wurden, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 € je Sitzung und Tag.

 

(2)  Die Gewährung von Sitzungsgeld erfolgt auf Basis der nachgewiesenen Teilnahme an Sitzungen durch Protokollvermerk in Verbindung mit Anwesenheitslisten. Bei mehreren Sitzungen von verschiedenen Gremien an einem Tag wird nicht mehr als ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

(3)  Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt zusammenfassend für die zurückliegenden drei Monate jeweils in dem auf ein Quartalsende folgenden Monat bis spätestens zum 30. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 5. des auf ein Quartalsende folgenden Monats eingereicht werden.

 

(4)  Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.

 

§ 5

Pauschale Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister

 

(1) Ortsbürgermeister erhalten bei einer Ortschaft

bis          500 Einwohner     200,00 €

von 501         bis       1.000 Einwohner     300,00 €

von 1.001      bis       2.000 Einwohner     400,00 €

über    2.000 Einwohner     500,00 €

 

als monatlichen Pauschalbetrag.

Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt jeweils zum ersten Tag des Folgemonats.

 

(2)  Wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Ortsbürgermeister länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über einen Monat hinausgehende Zeit. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird ab dem darauffolgenden Monat bis einschließlich des Monats, in dem die Nichtausübung endet, eingestellt.

 

(3)  Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gemindert.

 

(4)  Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat erfolgt die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die über einen Monat hinausgehende Zeit an den jeweils benannten Vertreter bis zur Höhe derjenigen Aufwandsentschädigung des Vertretenen.

Aufwandsentschädigungen des Stellvertreters werden auf die Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall angerechnet.

Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.

 

§ 6

Pauschale Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ortschaftsräte

 

(1)  Die Mitglieder der Ortschaftsräte, mit Ausnahme des Ortsbürgermeisters, erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von:

 

bis          500 Einwohner     30,00 €

von     501     bis       1.000 Einwohner     36,00 €

von 1.001      bis       1.500 Einwohner     42,00 €

von 1.501      bis       2.000 Einwohner     48,00 €

von 2.001      bis       3.000 Einwohner     54,00 €

von 3.001      bis       4.000 Einwohner     60,00 €

Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt jeweils zum ersten Tag des Folgemonats.

 

(2)  Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn an Sitzungen des Ortschaftsrates länger als drei Monate ununterbrochen nicht teilgenommen wurde.

 

(3)  Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung gem. Absatz 1 für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

 

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Wasserwehr

 

(1)   Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der freiwilligen Wasserwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag:

 

Freiwillige Feuerwehr

Stadtwehrleiter:

monatlich

350,00 €

Stellv. Stadtwehrleiter

monatlich

150,00 €

Stadtjugendfeuerwehrwart

monatlich

135,00 €

Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehren:

monatlich

150,00 €

Stellvertretenden Ortswehrleitern, denen in ihrer Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit eigenem Aufgabenbereich zugewiesen ist,

monatlich

75,00 €

Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte der Ortsfeuerwehren

monatlich

100,00 €

 

Freiwillige Wasserwehr

Stadtwasserwehrleiter:

monatlich

150,00 €

Leiter der Wasserwehrabschnitte in den Ortschaften:

monatlich

60,00 €

Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt jeweils zum ersten Tag des Folgemonats.

 

(2)   Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über einen Monat hinausgehende Zeit.

 

(3)  Im Falle der Verhinderung des Stadtwehrleiters, Ortswehrleiters, Stadtwasserwehrleiters, Leiters eines Wasserwehrabschnitts für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erfolgt die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die über einen Monat hinausgehende Zeit an den jeweils benannten Vertreter. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters wird auf die Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall angerechnet.

Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten des folgenden Monats gezahlt.

 

§ 8

Verdienstausfall

 

(1)  Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, einschließlich des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird, für die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit verursachten Einkommensminderung in der Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme am jeweiligen Geschäftsort während der regelmäßigen Arbeitszeit.

 

(2)  Nichtselbständigen ist auf Antrag der Verdienstausfall in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe zu erstatten. Der Verdienstausfall kann alternativ auch durch den Arbeitgeber gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

 

(3)  Selbständigen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt. In diesem Zusammenhang ist auch darzustellen, weshalb die durch die ehrenamtliche Tätigkeit unterbliebene Arbeitsleistung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden konnte.

 

(4)  Erwerbstätigen Personen und Selbständigen, die die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird auf Antrag Verdienstausfall abweichend von den Absätzen 2 und 3 in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 13,00 € ersetzt (Verdienstausfallpauschale).

 

(5)  Personen, die keinen Verdienst haben, denen aber durch die für die ehrenamtliche Tätigkeit aufgewendete Zeit ein Nachteil entsteht, wird auf Antrag eine angemessene Pauschale in Form eines Stundensatzes in Höhe von 13,00 € gewährt.

 

(6)  Erstattungen werden frühestens im darauf folgenden Monat auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind die entsprechenden Belege beizufügen.

 

§ 9

Reisekostenvergütung

 

(1)  Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes erfolgt auf Antrag die Erstattung der Reisekosten nach den für hauptamtliche Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Grundsätzen.

 

(2)  Über die Genehmigung der Dienstreisen von Mitgliedern des Stadtrates entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

 

(3)  Über Dienstreisen der Ortsbürgermeister, der Ortschaftsräte, der Freiwilligen Feuer- und Wasserwehr entscheidet der Bürgermeister.

 

§ 10

Erstattung von Sonderauslagen

 

Der Ersatz von zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen wird auf Antrag durch den Bürgermeister gewährt. Die Erstattung erfolgt frühestens im darauf folgenden Monat.

 

§ 11

Wegfall der Aufwandsentschädigung

 

Kommunalen Ehrenbeamten wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie vorläufig des Dienstes enthoben wurden.

 

§ 12

Feststellung von Nichtausübung und Verhinderung

 

(1)  Die Nichtausübung nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 oder die Verhinderung nach § 2 Abs. 4, 5 wird durch befristete Abmeldung des Betroffenen oder auf Antrag an den Stadtratsvorsitzenden durch Feststellung der Nichtteilnahme an allen Sitzungen in dem benannten Zeitraum festgestellt. Ein daraufhin durch den Stadtratsvorsitzenden veranlasster Wechsel des Zahlungsempfängers ist den Beteiligten schriftlich begründet mitzuteilen und in der folgenden Sitzung des Stadtrates bekannt zu geben.

 

(2)  Die Nichtausübung nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder die Verhinderung nach § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 wird durch den Bürgermeister festgestellt.

 

§ 13

Allgemeines

 

(1)  Die in den vorgenannten Bestimmungen aufgeführten Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten, Verdienstausfallerstattungen und Sonderauslagen werden jeweils nach Entstehen des Anspruchs auf ein vom ehrenamtlich Tätigen eingerichtetes Girokonto im Inland gezahlt. Eventuell zuviel gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

 

(2)  Für die steuerliche und /oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der gezahlten Beträge sind die Empfänger verantwortlich.

 

(3)  Die Nachweise zur Abrechnung der Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes, von Reisekosten sowie für die Beantragung von Verdienstausfallentschädigungen und Sonderauslagen sind innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz einzureichen.

 

§ 14

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinert verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz vom 02.08.2010, zuletzt geändert mit 5. Änderungssatzung vom 23.02.2023 außer Kraft.

 

Raguhn-Jeßnitz, 15.11.2024
Ort, Datum
 
gez. Loth                                      -Siegel-

(Bürgermeister)
 

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