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Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

Gefahrenabwehrverordnung  der Stadt Raguhn-Jeßnitz

zur Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, ruhestörendem Lärm, Veranstaltungen, der Tierhaltung, offenen Feuern, dem Betreten und Befahren von Eisflächen, der Hausnummerierung und der Benutzung öffentlicher Anlagen

Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 18.09.2019 für das Gebiet der Stadt Raguhn-Jeßnitz folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen.

 

§1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.     Straßen:

Alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über- und Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen;

zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;

2.     Fahrbahnen:

 diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;

3.     Öffentliche Anlagen

 alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen, Sport-, Spiel-     oder Festplätze;  

4.     Offene Feuer:

Alle Feuer, die im Freien gehalten werden und von keiner feuerfesten Umhüllung umschlossen sind. Traditionsfeuer und Lagefeuer sind offene Feuer

Offene Feuer sind nicht Feuer in Grillgeräten, Gartenkaminen, Terrassen- und Gartenöfen sowie in Feuerkörben und Feuerschalen mit einem Durchmesser bis zu von einem Meter, die sich auf Privatgrundstücken befinden;

5.     Eisflächen:

Sind die witterungsbedingten ganz oder teilwiese zugefrorenen Oberflächen der Gewässer;

6.     Abstellen von Kraftfahrzeugen

Unter Abstellen im Sinne dieser Verordnung ist jeglicher Stillstand eines Kraftfahrzeuges oder Fahrzeuganhängers jeglicher Art auf einer öffentlichen Anlage zu verstehen. Hierbei ist die Zeitdauer des Stillstandes unerheblich.

 

 § 2

 Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen

(1)  An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen und Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.

(2)  Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im öffentlich zugänglichen Bereich Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur ab einer Höhe von mindestens 2,50 Metern über dem Erdboden angebracht werden.

(3)  Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.

(4)  Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder so zu bewachen und in der Dunkelheit zu beleuchten, dass sie von den Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.

(5)  Es ist untersagt Hydranten, Löschwasserentnahmestellen oder sonstige Wasserver- und –entsorgungseinrichtungen sowie Energie- und Telekommunikationseinrichtungen zu verstellen oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen.

(6)  Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie die Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen oder Fußgänger, Radfahrer  oder den fließenden Verkehr nicht  behindern oder einschränken.

                                                 

 § 3

Ruhestörender Lärm

(1)  Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit und der Erholung zu beachten

  1. Sonntagsruhe: Sonn- und Feiertage ganztags
  2. Nachtruhe: Montag bis Samstag für die Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr

(2)  Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter wesentlich stören. Zu diesen Störungen zählen insbesondere

  1. der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, insbesondere von Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen sowie Pumpen,
  2.  der Betrieb motorbetriebener Garten- und Sportplatzpflegegeräte, insbesondere Rasenmäher,
  3. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern und
  4. der Betrieb, das Abspielen oder Spielen von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten.

(3)  Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht

  1.  für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen, und
  2. für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn diese Arbeiten üblich sind.

 

§ 4

Belästigung der Allgemeinheit

Soweit § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet, sind die folgenden grob ungehörigen Handlungen im gesamten öffentlichen Bereich der Stadt Raguhn- Jeßnitz verboten:

  • Urinieren
  • Stuhl ausscheiden

§ 5

Veranstaltungen

(1)  Öffentliche Veranstaltungen und private Veranstaltungen, die die Öffentlichkeit berühren spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz schriftlich anzuzeigen.

(2)  Die Anzeigepflicht entfällt für Veranstaltungen mit überwiegend religiösen. künstlerischen, kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken, sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, die für diesen Zweck bestimmt sind.

(3)  Andere Rechtsvorschriften, nach denen öffentliche Veranstaltungen angezeigt bzw. genehmigt werden müssen, bleiben unberührt.

(4)  Für die Anzeige sind folgende Angaben erforderlich. Name, Anschrift des Veranstalters, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse) des Verantwortlichen, Ort, Zeitdauer und Zweck der Veranstaltung, Musikart oder Art der Lautsprecheransagen und die Zahl der voraussichtlich zu erwartenden Gäste.

 

 § 6  

Tierhaltung

(1)  Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

(2)  Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten, sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, andere Personen oder Tiere anfällt oder anspringt.

(3)  Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten, sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und öffentliche Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigung sind die Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.

(4)  Es ist verboten, im Stadtgebiet frei lebende bzw. herrenlose Tiere zu füttern. Die Einrichtung von Katzenfutterstellen bzw. das Anfüttern von Katzen ist untersagt. Das Verbot umfasst nicht die Winterfütterung von Singvögeln an Futterhäuschen sowie das Füttern von Enten.

 

 § 7

Offene Feuer

(1)  Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern ist verboten.

(2)  Genehmigte offene Feuer sind ständig durch eine volljährige und geeignete Person zu überwachen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.

(3)  Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten. Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, z. B. nach dem Abfallrecht, dem Gesetz über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt oder nach dem Waldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, bleiben unberührt.

(4)  Für das Verbrennen ist nur trockenes, unbelastetes Holz zu verwenden. Es ist verboten, Gartenabfälle, Bauholz, Möbelspanplatten u. ä. zu verbrennen.

(5)  Asche und andere nicht verbrannte Teile sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

§ 8

Gemütlichkeitsfeuer

(1)  Gemütlichkeitsfeuer in handelsüblicher Umhüllung (z.B. Feuerschalen) ist ab  13:00 Uhr gestattet.

(2)  Für das Verbrennen sind nur naturbelassenes, stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts zu verwenden.

 

§ 9

Eisflächen

(1)  Das Betreten der Eisflächen von Gewässern ist verboten.

(2)  Es ist verboten,

  1.  Die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,
  2.  Löcher in das Eis zu schlagen oder zu bohren sowie Eis zu entnehmen.

 

§ 10

Hausnummern

(1)  Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Stadt  Raguhn-Jeßnitz festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern.

(2)  Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist.

(3)  Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt,  ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Nummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch lesbar ist.

(4)  Sind mehrere Gebäude , für die von der Stadt Raguhn-Jeßnitz unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen  Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild mit Angaben der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder ist von den Vorderanliegern zu dulden.

                                              

§ 11

Unerlaubte Benutzung von öffentlichen Anlagen

Es ist verboten, öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern jeglicher Art zu befahren oder diese dort abzustellen.

 

§ 12

Ausnahmen

Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Verordnung können im Einzelfall oder allgemein durch ortsüblich bekannt zu machende Freigabe zugelassen werden, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Ausnahmen sind bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz schriftlich  zu beantragen.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1  des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

  1. § 2 Absatz 1 als Verpflichteter Eiszapfen, Schneeüberhänge oder auf einem Dach liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherungsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellung von Warnzeichen trifft;
  2. § 2 Absatz 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände oder Vorrichtungen durch die im öffentlichen Bereich Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken in einer Höhe von unterhalb 2,50 Meter über dem Erdboden anbringt;
  3. § 2 Absatz 3 einen frisch gestrichenen Gegenstand, eine Wand oder eine Einfriedung nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht;
  4. § 2 Absatz 4  einen geöffneten Kellerschacht oder eine Luke, welche/r in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, nicht absperrt, nicht bewacht oder in der Dunkelheit nicht so beleuchtet, dass der Kellerschacht oder die Luke von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können;
  5. § 2 Absatz 5 Hydranten, Löschwasserentnahmestellen oder sonstige Wasserver-/-entsorgungseinrichtungen sowie Energie- und Telekommunikationseinrichtungen verstellt oder ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt;
  6. § 2 Absatz 6 Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen lässt und damit die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie die Ver- und Entsorgung  beeinträchtigt oder Fußgänger, Radfahrer oder den fließenden Verkehr  behindert oder einschränkt;
  7. § 3 Absatz 2 während der Ruhezeit Tätigkeiten durchführt, welche die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören;
  8. § 4 die Allgemeinheit belästigt durch grob ungehörige Handlungen im gesamten öffentlichen Bereich, wie Urinieren, Stuhl ausscheiden;
  9. § 5 Absatz 1 öffentliche Veranstaltungen und private Veranstaltungen, die die Öffentlichkeit berühren,  nicht spätestens 4 Wochen vor Beginn schriftlich anzeigt;
  10. § 6 Absatz 1 ein Tier hält, dass es die Allgemeinheit gefährdet;
  11. § 6 Absatz 2 als Tierhalter oder der mit der Pflege Beauftragte nicht verhütet, dass ein Tier auf einer Straße  oder in einer öffentlichen Anlage unbeaufsichtigt umherläuft oder eine andere Person oder ein anderes Tier anfällt oder anspringt;
  12. § 6 Absatz 3 als Tierhalter oder der mit der Pflege Beauftragte nicht verhütet, dass ein Tier eine Straße oder eine öffentliche Anlage verunreinigt;
  13. § 6 Absatz 4 frei lebende bzw. herrenlose Tiere füttert; Katzenfutterstellen einrichtet oder Katzen anfüttert;
  14. § 7 Absatz 1 ein offenes Feuer anlegt oder unterhält;
  15. § 7 Absatz 2 ein genehmigtes Feuer nicht ständig durch eine volljährige und geeignete Person überwacht bzw. ablöscht;
  16. § 7 Absatz 4 für das Verbrennen kein trockenes, unbelastetes Holz verwendet oder Gartenabfälle, Bauholz, Möbelspanplatten oder ähnliches verbrennt;
  17. § 8 Absatz 1 ein Gemütlichkeitsfeuer außerhalb der gestatteten Zeit anlegt;
  18. § 8 Absatz 2 kein naturbelassenes, stückiges Holz oder Presslinge in Form   von  Holzbriketts verwendet;
  19. § 9 Absatz 1 eine Eisfläche betritt;
  20. § 9 Absatz 2 Ziffer 1 eine Eisfläche mit einem Fahrzeug befährt;
  21. § 9 Absatz 2 Ziffer 2 ein Loch in das Eis schlägt oder bohrt oder Eis entnimmt;
  22. § 10 Absatz 1 als Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter sein bebautes Grundstück nicht mit der von der Stadt Raguhn-Jeßnitz festgesetzten Hausnummer versieht, sie nicht beschafft, anbringt, unterhält oder im Bedarfsfall nicht erneuert;
  23. § 10 Absatz 2 als Hausnummern keine arabischen Ziffern verwendet oder bei einer Hausnummer mit zusätzlichen Buchstaben keinen kleinen Buchstaben verwendet oder die Hausnummer nicht so am Gebäude oder Grundstück anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist;
  24. § 10 Absatz 3 bei einer Umnummerierung die alte Hausnummer während der Übergangszeit von einem Jahr nicht neben der neuen Hausnummer belässt oder die alte Hausnummer nicht rot in der Weise durchkreuzt, dass sie noch lesbar ist;
  25. § 10 Absatz 4 kein Hinweisschild mit der Angabe der betreffenden Hausnummern anbringt oder als Vorderanlieger das Anbringen eines Hinweisschildes nicht duldet;
  26. § 11  mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrzeuganhänger jeglicher Art eine öffentliche Anlage befährt oder ein Kraftfahrzeug oder einen Fahrzeuganhänger jeglicher Art auf einer öffentlichen Anlage abstellt;

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

§ 14

 In- Kraft- Treten, Außer-Kraft-Treten

(1)  Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2)  Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

 

Raguhn-Jeßnitz, den 19.09.2019

gez. Marbach

Marbach                                                  - Siegel -

Bürgermeister

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