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Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Raguhn-Jeßnitz

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) in Verbindung mit den §§ 5,8,45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen- Anhalt in der Fassung vom17.06.2014 (GVBl. S. 288) hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 18.03.2015 folgende Erschließungsbeitragssatzung für die Stadt Raguhn- Jeßnitz beschlossen:

 

§ 1

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.

 

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)    Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

  1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart:

 Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, an denen eine Bebauung zulässig ist.
 

a )    bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

b )    mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

c )    mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

 

2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist,
 

3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
 

4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m,
 

5. Parkflächen


a )   die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6m

b )    die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber auch städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

 

6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
 

a )    die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b )    die Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

 

(2)    Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs.1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3)    Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4)    Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

§ 4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

§ 5

Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

 

(1)    Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2)    Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann,

(3)    Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, die für ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

 

a )    soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

b )    soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

(4)    Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit

a )    1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß,

b )    1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c )    1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d )    1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,

e )    1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr  Vollgeschossen,

f )     0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).

 

(5)    Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: 

a )    Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b )    Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

c )    Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

(6)    Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

a )    Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8 , wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.

b )    Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschossen.

c )    Bei Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden (zwei) Vollgeschosse zugrunde gelegt.

(7)    Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:

a )    bei Grundstücken in durch Bebauung festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der

        Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet;

b )    bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstaben a ) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

c )    bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a ) und b ) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zu Bebauung vor, gilt die tatsächliche so genutzte Fläche als Geschoßfläche.

(8)    Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.

 

§ 6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1.   Grunderwerb,

2.   Freilegung,

3.   Fahrbahn,

4.   Radweg,

5.   Gehweg,

6.   unselbständige Parkflächen,

7.   unselbständige Grünanlage,

8.   Entwässerungseinrichtung,

9.   Beleuchtungseinrichtung

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

 

§ 7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)    Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare   Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a )    ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b )    sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2)    Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a )    Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b )    unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rassengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem betonähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c )    unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d )    Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a ) hergestellt und in unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c ) gestaltet sind.

(3)    Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

 

§ 8

Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt.

 

§ 9

Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

 

§ 10

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

 

§ 11

Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2)   Gleichzeitig treten außer Kraft

a)   Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Marke (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 30.11.2009

b)   Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Raguhn- Jeßnitz  OT Thurland vom 03.06.2014

c)   Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Jeßnitz  28.03.1994

d)   Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Raguhn vom 15.07.1992

e)   Satzung der Gemeinde Retzau über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15.06.1993.

 

Raguhn- Jeßnitz, den 20.03.2015

 

gez. Berger

Berger

Bürgermeister                                                             Siegel

 



 

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz Nr. 4/2015 am 24.04.2015

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