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Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Raguhn-Jeßnitz

Auf der Grundlage des § 45 Absatz 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288); zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) i. V. m. § 19 Absätze 2 und 4 (gültig ab 1. August 2019) des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48); zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 420), hat der Stadtrat Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 03.07.2019 folgende Satzung über das Wahlverfahren zu der Gemeindeelternvertretung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Raguhn-Jeßnitz beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1     Zweck

§ 2     Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 3     Einberufung und Wahlvorbereitung

§ 4     Wahl und Niederschrift

§ 5     Feststellung des Wahlergebnisses

§ 6     Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 7     Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Niederschriften

§ 8     Ausscheiden, Nachrücken, Ersatzwahl

§ 9     Sprachliche Gleichstellung

§ 10   Übergangsbestimmungen

§ 11   Inkrafttreten

 

§ 1

Zweck

Mit dieser Satzung wird das Wahlverfahren für die Elternvertretungen in den Kindertageseinrichtungen (Kita) und die Gemeindeelternvertretungen in der Stadt Raguhn-Jeßnitz nach § 19 Abs. 2 und 4 KiFöG LSA geregelt.

§ 2

Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar für die jeweilige Elternvertretung sind die Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (Kita) besuchen oder Personen, denen das Sorgerecht nach den Bestimmungen des BGB zusteht.

(2)  Die Erziehungsberechtigten dürfen ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl dem Wahlvorstand vor dem Wahlgang vorliegt. Briefwahl ist nicht zulässig.

(3)  Erziehungsberechtigte, die als Fachpersonal in der Kita tätig sind oder die Aufsicht über diese führen, sind nicht wählbar.

(4)  Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. Von den Erziehungsberechtigten eines Kindes ist nur einer wählbar. Die Erziehungsberechtigten tragen sich namentlich in die Anwesenheitsliste ein. Sind beide Erziehungsberechtigten erschienen, so muss die Anwesenheitsliste ausweisen, wer von beiden das Wahlrecht ausübt und wählbar ist.

§ 3

Einberufung und Wahlvorbereitung

(1) Die Erziehungsberechtigten jeder Tageseinrichtung wählen bis zum 30.09., beginnend mit dem Jahr 2019 in jedem ungeraden Jahr (Wahljahr), für die Dauer von zwei Jahren wenigstens zwei Elternvertreter je Kindertagesstätte für das Kuratorium sowie aus der Mitte des Kuratoriums einen Elternvertreter für die Stadtelternvertretung.

Der Wahltag und die Wahlzeit werden durch Aushang in der Kita mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag von der jeweiligen Kita bekannt gemacht.

Die Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und dessen Stellvertreter sowie die Kopie der Niederschrift über die Wahlhandlung sind der Stadt Raguhn-Jeßnitz bis zum 04.10. des Wahljahres mitzuteilen.

(2)  Die Stadtelternvertreter wählen aus ihrer Mitte bis zum 08.11. des Wahljahres für die Dauer von zwei Jahren jeweils in getrennten Wahlgängen einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder sowie einen Vertreter und dessen Stellvertreter in die Kreiselternvertretung.

Zu der Wahl werden die Stadtelternvertreter von der Stadt Raguhn-Jeßnitz mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich eingeladen. Der Wahltag und die Wahlzeit werden von der Gemeinde festgelegt.

Der Name und die Anschrift des gewählten Vertreters und dessen Stellvertreters für die Kreiselternvertretung sowie die Kopie der Niederschrift über die Wahlhandlung sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 15.11. des Wahljahres mitzuteilen.

(3)  Das Nähere zum Verfahren und zu den Terminen der Wahlen zu der Kreiselternvertretung regelt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Anhalt-Bitterfeld) durch Satzung.

(4)  Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Dieser besteht für die Wahl nach Abs. 1 aus zwei Mitarbeitern des Kita-Trägers (zwei Erzieher), für die Wahl nach Abs. 2 aus zwei Mitarbeitern der Stadtverwaltung, von denen einer die Wahl leitet und einer das Protokoll führt.

(5)  Der Vorsteher stellt die ordnungsgemäße Ladung zur Wahlversammlung sowie die Wahlberechtigung und Wählbarkeit anhand der Anwesenheitsliste fest.

(6)  Die anwesenden Wahlberechtigten werden vom Wahlleiter aufgefordert, Wahlvorschläge abzugeben. Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung ist den Kandidaten angemessen Gelegenheit zur Vorstellung und den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten zu geben.

§ 4

Wahl und Niederschrift

(1)  In der Regel erfolgt die Wahl in getrennten Wahlgängen offen durch Handzeichen. Soweit einer der anwesenden Wahlberechtigten es verlangt, ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abzustimmen.

(2)  Der Wahlleiter stellt fest, wie viele Stimmen auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallen sind. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3)  Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat folgende Angaben mindestens zu enthalten:

1.     Bezeichnung der Wahl

2.     Namen des Wahlvorstandes

3.     Ort und Datum der Wahl

4.     Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung/ des Aushangs

5.     Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten

6.     Liste der Wahlvorschläge je Wahlgang

7.     Anzahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen

8.     Wahlergebnis

9.     Unterzeichnung vom Wahlleiter und dem Schriftführer.

§ 5

Feststellung des Wahlergebnisses

Nach Abschluss der Auszählung des jeweiligen Wahlganges gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt. Die Gewählten erklären, ob sie die Wahl annehmen. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 6

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Das Ergebnis der Wahlen zu den Elternvertretungen ist in den Kitas durch Aushang bekanntzugeben. Die jeweilige Kita ist für die Bekanntgabe vor Ort verantwortlich. Die Bekanntgabe erfolgt für die Dauer eines Monats. Sie ist mit dem Datum des Tages des Aushanges und dem Datum der Abnahme zu versehen und vom Leiter der Kita zu unterzeichnen.

(2) Das Ergebnis der Wahlen der Stadtelternvertretung ist in den Kitas durch Aushang bekannt zu geben. Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist für die Bekanntgabe vor Ort verantwortlich. Die Bekanntgabe erfolgt für die Dauer eines Monats. Sie ist mit dem Datum des Tages des Aushanges und dem Datum der Abnahme zu versehen und vom Leiter der Kita zu unterzeichnen.

Desweiteren wird das Wahlergebnis im Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz bekanntgegeben.

§ 7

Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Niederschriften

Die Wahlunterlagen und Niederschriften über die Wahl der Elternsprecher, des Kuratoriums, der Stadtelternvertretung und der Kreiselternvertretung sind für die Dauer der Wahlperiode von der Stadt Raguhn-Jeßnitz aufzubewahren. Nach der nächsten Wahl der gleichen Art sind diese Wahlunterlagen zu vernichten.

 

§ 8

Ausscheiden, Nachrücken, Ersatzwahl

(1)  Scheidet ein gewählter Elternvertreter aus, rückt bis zum Ablauf der Wahlperiode der jeweils stimmnächste Bewerber nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2)  Steht kein stimmnächster Bewerber zur Verfügung, ist innerhalb von zwei Monaten eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode gemäß dieser Satzung durchzuführen.

(3)  Wechselt das Kind oder wechseln die Kinder eines gewählten Vertreters der Elternvertretungen während der Wahlperiode die Kindereinrichtung, so kann der Vertreter bis zum Ende der Wahlperiode seine Tätigkeit in der Elternvertretung fortsetzen.

§ 9

Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.

§ 10

Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen Wahlen bleiben unberührt.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.

 

Raguhn-Jeßnitz, 09.07.2019

gez. Marbach

Bernd Marbach                                                                  Dienstsiegel

Bürgermeister

 

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1. Änderungssatzung zur Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen (Kitas) vom 25.06.2020
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