Hundegefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Raguhn-Jeßnitz
über das Führen von Hunden (Hundegefahrenabwehrverordnung)
Auf Grund der §§ 1 und 94 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380), in der derzeitig gültigen Fassung und § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz- HundeG LSA) vom 23.01.2009 in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 18.09.2019 für das Gebiet der Stadt Raguhn-Jeßnitz folgende Gefahrenabwehrverordnung über das Führen von Hunden erlassen:
§ 1
Leinenzwang
Hunde, unabhängig von Rasse und Größe, sind an einer geeigneten Leine zu führen:
- in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen innerhalb des bebauten Gemeindebereiches,
- bei Umzügen, Aufzügen, Volkfesten, Märkten oder sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen.
§ 2
Mitnahmeverbot
(1) Es ist verboten Hunde mitzunehmen:
- auf Kinderspielplätze,
- auf Spielwiesen,
- auf Friedhöfe.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Diensthunde von Behörden sowie Such- und Rettungsdiensten, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
§ 3
Verunreinigungen
(1) Wer einen Hund führt, muss dafür sorgen, dass dieser die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche nicht verunreinigt.
(2) Bei Verunreinigungen ist der Hundeführer zur sofortigen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird hierdurch nicht berührt.
§ 4
Ausnahmen
Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Verordnung können im Einzelfall zugelassen werden, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Ausnahmen sind bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz schriftlich zu beantragen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Ziffer 1 einen Hund in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereich innerhalb des bebauten Gemeindebereichs nicht an einer geeigneten Leine führt,
- entgegen § 1 Ziffer 2 einen Hund bei einem Umzug, Aufzug, Volksfest oder Markt oder einer sonstigen Veranstaltung mit großer Menschenansammlung nicht an einer geeigneten Leine führt,
- entgegen § 2 Absatz 1 einen Hund auf einen Kinderspielplatz, eine Spielwiese, einen Friedhof mitnimmt,
- entgegen § 3 Absatz 1 einen Hund führt, ohne dafür zu sorgen, dass dieser einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereich nicht verunreinigt,
- entgegen § 3 Absatz 2 als Hundeführer bei einer Verunreinigung nicht die sofortige Säuberung vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Raguhn-Jeßnitz, den 19.09.2019
gez. Marbach
Marbach - Siegel -
Bürgermeister