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Öffentliche Bekanntmachung / Pressemitteilung Corona-Virus;    (Stand: 28.11.2020, 6:00 Uhr)

Öffentliche Bekanntmachung / Pressemitteilung
Corona-Virus;    (Stand: 28.11.2020, 6:00 Uhr)

Information der Stadt Raguhn-Jeßnitz aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27.11.2020 in Sachsen-Anhalt

 

Das Land Sachsen-Anhalt hat aufgrund der weiterhin massiv steigenden Infektionszahlen mit der erneuten Änderung der 8. SARS-CoV-EindVO die geltenden Regelungen nochmals wie folgt verschärft.

 

Änderungen gültig vom 01.12.-20.12.2020


Neu:

 

  • Aufenthalt im öffentlichen Raum nur höchstens mit fünf Personen gestattet (Ausnahme: Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstands). Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes.
  • Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten höchstens mit fünf Personen gestattet (Ausnahme: Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstands). Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig von einer fachkundigen Organisation.
  • Einzelhandel geöffnet. Durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, ist sicherzustellen, dass sich im Ladengeschäft nur aufhalten:
  1. bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,
  2. bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich zur Höchstkundenzahl nach Buchstabe a höchstens 1 Kunde je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt.
  • Rathäuser in Raguhn und Jeßnitz (Anhalt) bleiben geschlossen. Termine werden nur in dringenden Fällen vergeben. Für den Zeitraum 28.-30.12.2020 werden keine Termine vergeben.  
  • Generelle Maskenpflicht in Schulgebäuden und auf den Schulgelände, für Schüler ab Jahrgangsstufe 7 auch während des Unterrichts. Im Schulsport besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Im Freien ist vorrangig der Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, um den Schülerinnen und Schülern eine Pause vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu ermöglichen.
     

Zusammenfassend gilt damit:

 

Erlaubt:

  • Aufenthalt im öffentlichen Raum nur höchstens mit fünf Personen gestattet (Ausnahme: Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstands). Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes.
  • Individualsport allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, Rehabilitationssport, Schulsport
  • Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten höchstens mit fünf Personen gestattet (Ausnahme: Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstands). Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig von einer fachkundigen Organisation im Sinne dieser Verordnung.
  • Teilnehmerkreis bei Hochzeiten: Standesbeamte, Eheschließende, Trauzeugen, Eltern, Kinder und Geschwister des Brautpaares
  • Trauerfeiern nur im engsten Freundes- und Familienkreis mit Trauerredner/Geistlichem und erforderlichem Bestattungspersonal
  • Beherbergung von Personen aus familiären und beruflichen Gründen nur wenn zwingend notwendig und unaufschiebbar
  • Belieferung und Mitnahme von Speisen aus Gaststätten, Außer-Haus-Verkauf erlaubt, aber kein Verzehr im Umkreis von 50 m zum Abgabeort
  • Sitzungen von Ortschaftsräten, Ausschüssen des Stadtrates und des Stadtrates, wenn dringende Angelegenheiten es erfordern
  • Schulsport u. Schulschwimmen
  • Spielplätze bleiben geöffnet
  • Kindergärten, Horte, Schulen, Bibliothek und Jugendclubs bleiben geöffnet
  • Bürger- und Vereinsräume bleiben für den kommunalen Zweck geöffnet (z. B. Durchführung von Sitzungen der kommunalen Gremien)
  • Dienstleistungen der Körperpflege, Hand- und Fußpflege, Friseure, Tattoostudios etc. bleiben geöffnet
  • Einzelhandel geöffnet. Durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, ist sicherzustellen, dass sich im Ladengeschäft nur aufhalten:
  1. bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,
  2. bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich zur Höchstkundenzahl nach Buchstabe a höchstens 1 Kunde je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt.
  • Rathäuser in Raguhn und Jeßnitz (Anhalt) bleiben geschlossen. Termine werden nur in dringenden Fällen vergeben. Für den Zeitraum 28.-30.12.2020 werden keine Termine vergeben.  

Untersagt:
 

  • Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als fünf Personen (Ausnahme: Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstands). Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt.
  • Feiern auf öffentlichen Plätzen
  • Nutzung von Sportplätzen und Turnhallen
  • Nutzung der Gemeinde- und Kulturräume für private Feiern
  • Fachkundig organisierte Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen
  • Museen, Spielhallen, Fitness- und Sportstudios/Saunen sind geschlossen
  • Private und gewerbliche Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken
  • Reisen per Reisebus
  • Gaststätten sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
  • Weihnachtsmärkte und -veranstaltungen 

Leider steigen die Infektionszahlen im Bundesgebiet trotz der seit November geltenden Bestimmungen weiter an. Wir Alle müssen unseren Beitrag leisten, damit die Ausbreitung von Infektionen mit dem Covid-19-Virus verhindert wird und die Rückkehr in einen halbwegs normalen Alltag wieder in naher Zukunft möglich erscheint. Bisher sind in Raguhn-Jeßnitz wenige Infektionsfälle bekannt. Damit dies auch weiterhin so bleibt, bitte ich Sie:

  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren
  • Verzichten Sie generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – sowie auf private Feiern.
  • Meiden Sie Freizeitaktivitäten und nicht notwendige Aufenthalte in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr oder nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln.

Denken Sie an die geltenden Hygienebestimmungen, halten Sie Abstand und tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz! Und bitte bedecken Sie Beides: Mund und Nase.

Ich danke Ihnen, dass Sie durch Verzicht und die Beachtung der vorgenannten Bestimmungen nicht nur Ihre Angehörigen und sich selbst schützen, sondern auch Ihre Nachbarn, Freunde, Bekannte und sogar Ihnen völlig unbekannte Personen!

Halten Sie durch und bleiben Sie gesund!

Die vollständige Fassung der 3. VO zur Änderung der 8. SARS-EindVO finden Sie diesem Artikel anliegend beigefügt.

Raguhn-Jeßnitz, 28.11.2020

Gez. Mädchen-Vötig                                                          -Siegel-                           

1.     Stellv. Bürgermeisterin

 

Symbol Beschreibung Größe
3. AeVO 8. SARS-CoV-EindVO vom 27.11.2020
0.6 MB
Pressemitteilung Corona-Virus vom 28.11.2020
0.2 MB

© Constance Mädchen-Vötig E-Mail

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06779 Raguhn-Jeßnitz

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