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2024-12-18: Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Raguhn-Jeßnitz ab dem Haushaltsjahr 2025

Stadt Raguhn-Jeßnitz



 

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze

der Stadt Raguhn-Jeßnitz ab dem Haushaltsjahr 2025

 

- Hebesatzsatzung -

 

Auf Grund der §§ 5,8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 17.06.20214 (GVBl. LSA S. 288), der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. S. 965) in der i. d. ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 (BGBl. I, S. 1794), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) sowie dem Grundsteuerhebesatzgesetz vom 01.11.2024 hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung vom 11.12.2024 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Hebesätze

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden ab 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1.   gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrStHsG LSA

für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 300 v. H.,

1.2.   gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GrStHsG LSA

für Grundstücke/Grundvermögen (Grundsteuer B)                  auf 380 v. H.

2. Gewerbesteuer                                                                                   auf 360 v. H.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Raguhn-Jeßnitz, 12.12.2024

gez. Loth

Loth

Bürgermeister

 

Bereitstellungsdatum:  18.12.2024

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