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Standfestigkeitskontrolle von Grabmalen

Grabsteine können durch Witterungseinflüsse sowie durch Einwirkungen bei der  Nutzung und Pflege der Grabstellen ihre Standfestigkeit verlieren. Insbesondere wenn der Boden nach dem Winter auftaut, können lockere Grabsteine zu einer ernsten Gefahr für Friedhofsbesucher und Beschäftigte werden. Um Unfälle zu vermeiden, ist jeder Friedhofsverwalter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft verpflichtet, die Standfestigkeit von Grabsteinen mindestens einmal jährlich zu kontrollieren.

 Aus diesem Grund werden sämtliche Grabsteine auf den Friedhöfen der Stadt Raguhn-Jeßnitz regelmäßig nach der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin überprüft.

 Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Mangelnde Standsicherheit wird durch ein Hinweisschild auf dem Grabstein angezeigt. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand des Grabmales trotz schriftlicher Aufforderung oder öffentlicher Bekanntmachung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, erforderliche Sicherungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Desweiteren handelt ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 KVG LSA, wer vorsätzlich oder fahrlässig Grabmale entgegen § 25 Abs. 2 Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

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