Richtlinie zur Vergabe von Brauchtumsmitteln der Ortschaften der Stadt Raguhn-Jeßnitz
Richtlinie zur Vergabe von Brauchtumsmitteln der Ortschaften der Stadt Raguhn-Jeßnitz
Präambel
Diese Richtlinie trägt dazu bei, das kulturelle, sportliche und soziale Leben der Einwohner aller Ortsteile unserer Stadt Raguhn-Jeßnitz attraktiver zu gestalten und verlässliche Punkte festzusetzen, wie die Brauchtumsmittel verwendet werden können.
Die finanziellen Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Diese Leistungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausreichung der Brauchtumsmittel.
Die Ausreichung der Mittel an die Ortschaften erfolgt nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung für das laufende Kalenderjahr. Vorzeitige Ausreichungen oder Zusagen zu einer Ausreichung sind nicht möglich. Über die Höhe und die Verteilung der Brauchtumsmittel entscheidet der Stadtrat. Über die Verwendung der Brauchtumsmittel entscheiden die Ortschaftsräte.
§1 Geltungsbereich und Antragsberechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Ortschaften der Stadt Raguhn-Jeßnitz.
(2) Antragsberechtigt sind:
- eingetragene Vereine
- ehrenamtlich Tätige
- der Ortschaftsrat
(3) Nicht antragsberechtigt sind:
- Parteien
- Politische Organisationen und Interessengruppen
- Wählergruppen
- Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften
- Träger der Kinder und Jugendhilfe
- Wohlfahrtsverbände
(4) Liegt dem Ortschaftsrat kein förmlicher Antrag über die Vergabe von Brauchtumsmitteln vor, kann er diese durch Beschluss selbst für einzelne Projekte, die im öffentlichen Interesse und im Zuständigkeitsbereich des Ortschaftsrates liegen, zur Unterstützung oder Finanzierung von städtischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Vorhaben nutzen. In diesem Falle erfolgt die Antragsstellung durch den Ortsbürgermeister.
§ 2 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Förderfähig sind Projekte, Initiativen und städtepartnerschaftliche Beziehungen im Bereich der öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt § 84 Abs. 3. Dazu zählen:
a. Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfwettbewerben,
b. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft,
c. Förderung von Vereinen, Initiativen und ehrenamtlich Tätiger in der Ortschaft oder
d. Pflege vorhandener Partnerschaften
(2) Der Antragsteller muss in der Regel seinen Sitz in der Stadt Raguhn-Jeßnitz haben.
(3) Die Gemeinnützigkeit eines Vereines, sofern Vereine Antragsteller sind, muss anerkannt und auf Verlangen nachweisbar sein. Gefördert wird ein Verein auf Antrag seines Vorstands. Einzelne Sektionen sind nicht antragsberechtigt. Der Verein muss für jedermann offen sein.
(4) Der Antragsteller soll möglichst Eigenmittel in Höhe von mindestens 10% der Gesamtkosten des zu fördernden Projektes aufbringen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung besteht nicht.
(6) Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung. Sie wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
(7) Förderfähige Kosten sind:
a. Anschaffung von Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen
b. Einzelkosten für Anschaffungen von Geräten und Möbeln
c. Maßnahme- oder projektbezogene Kosten,
d. Honorare und Aufwandsentschädigungen,
e. Transport- und Beförderungskosten (Grundlage der Abrechnung ist § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz 1),
f. Mieten und Pachten für Objekte und Gerätschaften, die sich nicht im Eigentum der Stadt Raguhn-Jeßnitz befinden,
g. Bäume, Sträucher und Blühwiesensaatgut,
h. Maßnahmen der Städtepartnerschaft und traditionelle Veranstaltungen im Interesse der Ortschaft
(8) Nicht förderfähig sind:
a. Mieten und Nebenkosten für die Nutzung von Räumlichkeiten der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Auf Antrag und nach Haushaltslage werden diese Kosten für einzelne Veranstaltungen nicht erhoben.
b. Kommerzielle Veranstaltungen,
c. Vorhaben mit einer Gewinnerzielungsabsicht,
d. Lebensmittel und Getränke,
e. Feuerwerke,
f. Ausgaben für Investitionen nach kommunalem Haushaltsrecht,
g. Ausgaben für bauliche Investitionen nach kommunalem Haushaltsrecht,
h. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Kreditbeschaffung,
i. Leasing für Fahrzeuge und Geräte,
j. Personalausgaben,
k. Vereinsinterne Verwaltungskosten (z.B. Kontoführungsgebühren, Mahngebühren, Zinsen und Steuerberaterkosten),
l. Gastgeschenke (Ausgenommen Geschenke zur Pflege der Städtepartnerschaften).
(9) In begründeten Einzelfällen kann durch den zuständigen Ortschaftsrat von der Regelförderung abgewichen werden, wenn Sinn und Zweck eines Antrages dies nach Art und Umfang rechtfertigen. Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Brauchtumsmittel, über die der Ortschaftsrat selber verfügt (§ 1 Abs. 4 dieser Richtlinie).
§ 3 Höhe und Verteilung der Mittel an die Ortschaften
(1) Auf Grundlage des § 7 Abs. 5 des Gebietsänderungsvertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde „Stadt Raguhn-Jeßnitz“ zum 01.01.2010 entscheidet der Stadtrat im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel über die Gesamthöhe der den Ortschaften zur Verfügung gestellten Brauchtumsmittel.
Es sollen mindestens 4.000 € zur Verfügung stehen. Darin enthalten ist ein Sockelbetrag in Höhe von 500,00 € je Ortschaft.
Soweit es die Haushaltslage der Stadt Raguhn-Jeßnitz zulässt, sind den Ortschaften darüber hinaus zusätzlich finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 2 € je Einwohner der jeweiligen Ortschaft zum Stand 30.06. des Vorjahres zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO.
(2) Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag und unter Verwendung eines einheitlichen Vordruckes, welcher auf der Internetseite der Stadt Raguhn-Jeßnitz zu veröffentlichen ist, gewährt. Die Anträge sind bis zum 31.12. des Vorjahres zu stellen. Hierbei ist der Eingang des Antrages bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz maßgeblich. Bewilligungszeitraum ist der 01.01. bis zum 31.12. des laufenden Haushaltsjahres. Eine Berücksichtigung bei einem vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nicht möglich. Überträge in Folgejahre sind nicht möglich.
(3) Antragsteller bei Vereinen ist der Vertretungsberechtigte des jeweiligen Vereines.
(4) Dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzplan beizufügen. Dabei sind möglichst Eigenmittel, Zuwendungen des Landkreises, des Landes, des Bundes, der Europäischen Union, sonstige Spender und Sponsoren projektbezogen aufzuführen, auch wenn über diese Zuwendungen noch nicht entschieden ist.
(5) Die Anträge werden vom Fachbereich Zentrale Dienste und Soziales der Stadt Raguhn-Jeßnitz registriert und für die Beschlussfassung im Ortschaftsrat vorbereitet. Über die Zuwendung entscheidet der Ortschaftsrat. Auf Grundlage der Entscheidung des Ortschaftsrates erlässt die Stadt einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
(6) Die Ausreichung einer Zuwendung erfolgt nur, wenn der Antragsteller über die Zuwendung aus dem Vorjahr fristgemäß entsprechend § 5 Abs. 2 einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis erbracht hat.
(7) Für denselben Zweck wird eine Zuwendung jährlich bewilligt. Die Mittel müssen nach Gutschrift auf dem Konto des Zuwendungsempfängers bis zum Jahresende verausgabt werden.
§ 5 Verwendungsnachweis
(1) Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel hat der Antragsteller nachzuweisen. Mit dem Zuwendungsbescheid erhält der Antragsteller den entsprechenden Vordruck.
(2) Der Verwendungsnachweis muss vom Antragsteller bis spätestens 15.04. des Folgejahres bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz unter Vorlage der originalen Belege eingereicht werden. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch einen nicht mit der Bewilligung der Brauchtumsmittel betrauten Beschäftigten der Stadtverwaltung.
(3) Änderungen des Verwendungszweckes, des Kosten- und Finanzplanes oder sonstiger für die Bewilligung maßgeblicher Änderungen sind der Stadt Raguhn-Jeßnitz unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld und der Landesrechnungshof sind in entsprechender Anwendung von § 91 LHO berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen.
§ 6 Rückzahlung der Zuwendung
Die Rückzahlung einer Zuwendung kann anteilig oder in voller Höhe gefordert werden, wenn:
- die Verwendung nicht dem angegebenen Zweck erfolgte,
- der Verwendungsnachweis nicht in der vorgegebenen Frist und vollständig erfolgte,
- die Zuwendung durch arglistige Täuschung erwirkt wurde,
- vom Antragsteller unrichtige Angaben gemacht wurden,
- nachträglich eine Verringerung der Ausgaben über die Bewilligung hinaus erfolgt ist, die nicht angezeigt wurde.
§ 7 Veranstaltungen zur Erhaltung und Pflege des Brauchtums
(1) Der Ortschaftsrat unterstützt Veranstaltungen und Feste, die im Interesse der Einwohner der Ortschaft oder des Ortsteils liegen. Im Vordergrund stehen dabei Veranstaltungen, die eine langjährige Tradition haben, aber auch neu entwickelte Veranstaltungsformate.
§ 8 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten in allen Formen der geschlechtlichen Orientierung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung ab 01.01.2025 in Kraft.
Raguhn-Jeßnitz, 15.11.2024
Stadt Raguhn-Jeßnitz
- Siegel-
gez. Loth
Bürgermeister
Anlage 1: Formular Zuwendungsantrag
Anlage 2: Formular Verwendungsnachweis
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Anlage 1 Zuwendungsantrag RL Brauchtumsmittel |
0.3 MB | |
Anlage 2 Verwendungsnachweis RL Brauchtumsmittel |
0.5 MB |