Sie befinden sich hier: Startseite » Satzungen und Richtlinien

2024-12-17: Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

Auf Grundlage der §§ 1, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA 2002 S. 46 ff.) in den zz. geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 11.12.2024 die nachfolgende Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Raguhn-Jeßnitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a)    Friedhof Altjeßnitz, gelegen in der „Jeßnitzer Straße“;

b)    Friedhof Hoyersdorf, gelegen in der Straße „Am Teich“;

c)     Friedhof Stadt Jeßnitz (Anhalt), gelegen in der „Schloßstraße“ sowie 

d)    Friedhof Stadt Jeßnitz (Anhalt), ehem. OT Roßdorf, gelegen in der „Burgkemnitzer Straße“;

e)    Friedhof Lingenau, gelegen in der Straße „Am Lingenauer Wald“;

f)      Friedhof Marke, gelegen in der „Dorfstraße“;

g)    Friedhof Möst, gelegen in der „Möster Hauptstraße“;

h)    Friedhof Niesau, gelegen in der „Niesauer Dorfstraße“;

i)      Friedhof Priorau, gelegen in der „Raguhner Straße“;

j)      Friedhof Stadt Raguhn, gelegen in der Straße „Am Friedhof“ sowie

k)     Friedhof Stadt Raguhn, ehem. OT Kleckewitz, gelegen in der „Wallstraße“;

l)      Friedhof Retzau, gelegen in der „Fürst-Franz-Straße“;

m)   Friedhof Schierau, gelegen in der Straße „Alte Bahnhofstraße“;

n)    Friedhof Thurland, gelegen in der Straße „Hauptstraße“;

o)    Friedhof Thurland, ehem. OT Kleinleipzig, gelegen in der „Kleinleipziger Straße“;

p)    Friedhof Tornau vor der Heide, gelegen in der Straße „Am Tornauer Teich“.

 

§ 2

Friedhofszweck

(1)    Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Raguhn-Jeßnitz waren, die innerhalb des Stadtgebiets verstorben sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2)    Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes. Es besteht kein Anspruch auf Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Raguhn-Jeßnitz, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nicht zutreffen.

 

§ 3

Bestattungsbezirke

 

(1)  Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

 

a)    Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Jeßnitzer Straße“ in Altjeßnitz:

Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Altjeßnitz.

 

b)  Bestattungsbezirk des Friedhofs in der Straße „Am Teich“ in Hoyersdorf:

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Hoyersdorf.

 

c)    Bestattungsbezirk der Friedhöfe in der „Schloßstraße“, sowie „Burgkemnitzer Straße“ der Stadt Jeßnitz (Anhalt):

Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Stadt Jeßnitz (Anhalt).

 

d)    Bestattungsbezirk des Friedhofs in der Straße „Am Lingenauer Wald“ in Lingenau:

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Lingenau.

 

e)    Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Dorfstraße“ in Marke:

Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Marke.

 

f)     Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Möster Hauptstraße“ in Möst:

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Möst.

 

g)    Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Niesauer Dorfstraße“ in Niesau:

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Niesau.

 

h)    Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Raguhner Straße“ in Priorau:

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Priorau.

 

i)     Bestattungsbezirk der Friedhöfe in der Straße „Am Friedhof“ sowie „Wallstraße“ der Stadt Raguhn:

Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Raguhn.

 

j)     Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Fürst-Franz-Straße“ in Retzau:

Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Retzau.

 

k)    Bestattungsbezirk des Friedhofs in der Straße „Alte Bahnhofstraße“ in Schierau:

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Schierau.

 

l)     Bestattungsbezirk der Friedhöfe in der „Hauptstraße“ sowie „Kleinleipziger Straße“ in Thurland:

Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Thurland.

 

m)  Bestattungsbezirk des Friedhofs in der Straße „Am Tornauer Teich“ in Tornau vor der Heide:

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Tornau vor der Heide.

 

(2)  Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

 

(3)  Unbeschadet des Abs. 2 stehen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten des Friedhofs in der Schloßstraße in Jeßnitz (Anhalt) den in § 2 genannten Personen unabhängig vom jeweiligen geltenden Bestattungsbezirk zur Verfügung.

 

§ 4

Schließung und Entwidmung

 

(1)  Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus zwingendem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen / Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

 

(2)  Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

 

(3)  Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

 

(4)  Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

 

(5)  Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 5

Öffnungszeiten

 

(1)  Die Friedhöfe sind im gesamten Jahr während der Taghelligkeit für den Besuch geöffnet, jedoch grundsätzlich bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.

 

(2)  Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

(3)  Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder von Schnee beräumt noch gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.

 

 

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1)  Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des durch die Stadt vor Ort eingesetzten Personals ist Folge zu leisten.

 

(2)  Kinder unter 10 Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

 

(3)  Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

 

a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhe, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen, Gehhilfen aller Art, Handwagen, Fahrzeugen von Bestattungsunternehmen, Steinmetzbetrieben und von Hinterbliebenen mit einer Fahrgenehmigung, zu befahren,

b)    der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen und sonstiger gewerblicher Dienste,

c)    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d)    die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e)    Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen zur Durchführung von Trauerfeiern bzw. dem Friedhofszweck,

f)     Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g)    anderen, als den bei der Grabbewirtschaftung angefallenen Abfall abzulagern,

h)    den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i)     zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern und sich unbürgerlich zu verhalten (z.B. Alkohol- und Drogengenuss),

j)     Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,

k)    Wasser aus den Wasserstellen zu entnehmen, um dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen, zu verwenden bzw. dieses aus dem Friedhofsgelände zu vertragen,

l)     Einmachgläser oder ähnliche ungeeignete Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,

m)  Unkrautvernichtungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einzusetzen,

n)    Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen sowie sonstiges Grabzubehör widerrechtlich von fremden Gräbern zu entfernen,

o)    Blumen oder Zweige von fremden Gräbern abzuschneiden bzw. abzureißen,

p)    Blumen, Pflanzen, Sträucher, Pflanzschalen, Vasen o. ä. Gegenstände auf den an die Grabstellen angrenzenden Wegen und Durchgängen neben der Grabumrandung zu pflanzen oder abzulegen.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4)  Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

 

 

§ 7

Dienstleistungserbringer

 

(1)  Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

 

(2)  Um die Pietät und die Totenruhe sowie eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen und die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, sind der Friedhofsverwaltung bei Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor deren Beginn, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten,

 

  • der beabsichtigte Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und voraussichtliche Dauer der    Arbeiten,
  • Name und Adresse des Gewerbebetriebes,
  • Name und Adresse des Auftraggebers,
  • geplante bzw. durchzuführende Arbeiten

        mitzuteilen.

(3)  Die Friedhofsverwaltung kann im Vorfeld der Dienstleistungserbringung verlangen, dass der Dienstleistungserbringer einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine vergleichbare Sicherheit nachweist. Anerkannt werden dabei auch die von in anderen Mitgliedsstaaten der EU niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solch gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so kann die Friedhofsverwaltung eine zusätzliche Sicherheit verlangen.

 

(4)  Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

 

(5)  Unbeschadet § 6 Abs. 3 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Einfahrtstore sind nach Benutzung zu schließen.

 

(6)  Die für die Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial sowie andere nicht verrottbare Materialien ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Grabsteine sowie Umfass, welche nach einer Beisetzung wiederverwendet werden, müssen vom zuständigen Bestatter gekennzeichnet und gesichert werden.

 

(7)  Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten und die Regelungen dieser Friedhofssatzung sind zu beachten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / des Friedhofspersonals im Einzel- und Wiederholungsfall nicht nachkommt.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 8

Allgemeines

 

(1)  Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen (Graburkunde). Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

 

(2)  Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Soweit möglich werden die Wünsche der Hinterbliebenen dabei berücksichtigt. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tag nach Eintritt des Todes oder Freigabe der Justiz erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 1 Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

 

§ 9

Beschaffenheit und Aufbewahrung von Särgen und Urnen

 

(1)  Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Auch Überurnen und Urnenkapseln, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem Material bestehen, sodass sie in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

 

(2)  Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

(3)   Die Aufbewahrung von Särgen (nur am Tage der Beisetzung) und Urnen in der Trauerhalle ist nur für Leichen und Aschen gestattet, die auf dem jeweiligen Friedhof der Stadt Raguhn-Jeßnitz bestattet bzw. beigesetzt werden.

 

§ 10

Ausheben der Gräber

 

(1)  Die Gräber werden ausschließlich vom jeweiligen Bestattungsunternehmen unter Berücksichtigung von § 7 ausgehoben und wieder zugefüllt. Ausgenommen davon sind anonyme Urnengemeinschaftsanlagen und Einzelwiesenurnengrabanlagen gem. § 19. Bei Neuvergabe von Grabstellen auf Flächen, die schon einmal als Bestattungsfläche genutzt wurden, sind aufgefundene Knochenreste zu sammeln und vor Ablassen des Sarges würdevoll unter der Grabstelle zu verbringen.

 

(2)  Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.

 

(3)  Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

 

(4)  Das Herstellen von Grüften und die Beisetzung in selbigen ist untersagt.

 

§ 11

Ruhezeit

 

(1)  Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für die Aschen Verstorbener 20 Jahre.

 

(2)  Aschen (Urnen) werden nach Auflösung der Grabstelle von der Friedhofsverwaltung auf einer anonymen Fläche des Friedhofs beigesetzt.

 

(3)  Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

 

§ 12

Vorzeitige Einebnung

 

(1)  Die Einebnung von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Ruhezeit nach § 11 bzw. der Nutzungszeit ist nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten unter Angabe berechtigter Gründe, wie gesundheitlicher Einschränkungen, Wegzug o. ä. und mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 22 (2) des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist einzuhalten. Die vorzeitige Rückgabe von Erd- und Urnengräbern kann frühestens nach 15 Jahren beantragt werden.

 

(2)  Ist die vorherige schriftliche Genehmigung erfolgt, so ist die Grabstätte innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Genehmigungsbescheides nach Maßgabe des § 27 zu beräumen.  

 

(3)  Der Anspruch auf das Grab selbst sowie das Nutzungs-, Bestattungs- und Verfügungsrecht erlöschen mit der vorzeitigen Einebnung.

 

(4)  Die Verwaltungsgebühren zum Auflösen und Einebnen einer Grabstelle ist bei vorzeitiger Einebnung vom Antragsteller zu leisten. Diese richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz in der aktuellen Fassung.

 

(5)  Bei der vorzeitigen Einebnung der Gräber durch den Nutzungsberechtigten entsteht kein Anspruch des Nutzungsberechtigten auf finanzielle Entschädigung der bereits gezahlten Nutzungsgebühr.

 

§ 13

Umbettung

 

(1)  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2)  Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. Ein Antrag auf Umbettung ist unter Angabe der Gründe zur Umbettung und des zu beauftragenden Bestattungsunternehmens schriftlich bei der Friedhofsverwaltung der Stadt zu stellen. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des Verstorbenen mit schriftlicher Zustimmung des / der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Die Zustimmung ist bei Antragstellung nachzuweisen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung der Stadt Raguhn-Jeßnitz. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

 

(3)  Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

 

(4)  Bei Ausgrabungen dürfen nur für den Friedhof zuständige Beschäftigte der Stadt Raguhn-Jeßnitz sowie der jeweilige Bestattungsunternehmer zugegen sein. 

 

(5)  Neben der Zahlung der Auslagen und Gebühren für die Umbettung haben die Antragssteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

 

(6)  Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(7)   Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

 

IV. Grabstätten

 

§ 14

Allgemeines

 

(1)  Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt nur bei Eintritt des Sterbefalls.

 

(2)  Die Grabstätten werden unterschieden in

 

1.    Erdbestattung

a)    Reihengrabstätten,

b)    Einzelwahlgrab für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

c)    Einzelwahlgrab

d)    Doppelwahlgrab.

 

2.    Urnenbeisetzungen

a)    Urnenreihengrab,

b)    Urnenwahlgrab,

c)    Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Einzelurnengrabstelle)

d)    Doppelwiesenurnengrab

e)    Einzelwiesenurnengrab.

 

3.    Ehrengrabstätten

 

4.    Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

 

 

(3)   Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten, Kriegsgräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

(4)   Auf den einzelnen Friedhöfen stehen folgende Grabarten zur Verfügung:

Ortschaft Altjeßnitz Jeßnitz (Anhalt) Marke Raguhn Retzau Thurland

Standort

Bereich Jeßnitz Straße

Bereich Schloß-straße

Bereich Burgkem-nitzer Straße

(ehemals Roßdorf)

Bereich Dorf-straße

Bereich

Am Friedhof

Bereich Wallstraße

(ehemals Kleckewitz)

Bereich Fürst-Franz-Straße

Bereich Hauptstraße

Bereich Kleinleip-ziger Straße (ehemals Kleinleipzig)

Grabart /

Abmessungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reihengrabstätte

(für 1 Erdbestattung)

Abmessungen:

L 2,00 m x B 0,90 m

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Einzelwahlgrab für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

(für 1 Erdbestattung)

Abmessungen:

L 1,60 m x B 0,90 m

X

nicht verfügbar

X

X

X

X

X

X

X

Einzelwahlgrab für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

(für 1 Erdbestattung)

Abmessungen:

L 1,50 m x B 0,75 m

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Einzelwahlgrab

(für 1 Erdbestattung und bis zu 4 Urnen)

Abmessungen:

L 2,00 m x B 0,90 m

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Doppelwahlgrab

(für 2 Erdbestattungen und bis zu 8 Urnen)

Abmessungen:

L 2,00 m x B 2,30 m

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Urnenreihengrab

(für 1 Urne)

Abmessungen

L 1,00 m x B 0,60 m

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Urnenwahlgrab

(für bis zu 4 Urnen)

Abmessungen

L 1,00 m x B 0,60 m

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Urnenwahlgrab

(für bis zu 4 Urnen)

Abmessungen

L 1,00 m x B 1,00 m

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Anonyme Urnengemein-schaftsanlage (Einzelurnengrabstelle)

Abmessungen

L 0,25 m x B 0,25 m

X

X

nicht verfügbar

X

X

X

X

X

nicht verfügbar

Doppelwiesenurnengrab

(Doppelurnengrab für 2 Urnen)

L 0,50 m x B 0,50 m)

X

X

X

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Einzelwiesenurnengrab

(Einzelurnengrabstelle)

Abmessungen

L 0,25 m x B 0,25 m

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

nicht verfügbar

X

X

nicht verfügbar

 

Ortschaft

Schierau

Tornau v. d. H.

Standort

Möst

Bereich Möster Hauptstraße

Niesau

Bereich Niesauer Dorfstraße

Priorau

Bereich Raguhner Straße

Schierau

Bereich Alte Bahnhofstraße

Hoyersdorf

Bereich Am Teich

Lingenau

Bereich Am Lingenauer Wald

Tornau vor der Heide

Bereich Am Tornauer Teich

Grabart /

Abmessungen

             

Reihengrabstätte

(für 1 Erdbestattung)

Abmessungen:

L 2,00 m x B 0,90 m

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Einzelwahlgrab für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

(für 1 Erdbestattung)

Abmessungen:

L 1,60 m x B 0,90 m

X

X

X

X

X

X

X

Einzelwahlgrab für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

(für 1 Erdbestattung)

Abmessungen:

L 1,50 m x B 0,75 m

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Einzelwahlgrab

(für 1 Erdbestattung und bis zu 4 Urnen)

Abmessungen:

L 2,00 m x B 0,90 m

X

X

X

X

X

X

X

Doppelwahlgrab

(für 2 Erdbestattungen und bis zu 8 Urnen)

Abmessungen:

L 2,00 m x B 2,30 m

X

X

X

X

X

X

X

Urnenreihengrab

(für 1 Urne)

Abmessungen

L 1,00 m x B 0,60 m

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Urnenwahlgrab

(für bis zu 4 Urnen)

Abmessungen

L 1,00 m x B 0,60 m

X

X

X

X

X

X

X

Urnenwahlgrab

(für bis zu 4 Urnen)

Abmessungen

L 1,00 m x B 1,00 m

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

Anonyme Urnengemein-schaftsanlage (Einzelurnengrabstelle)

Abmessungen

L 0,25 m x B 0,25 m

nicht verfügbar

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

Doppelwiesenurnengrab

(Doppelurnengrab für 2 Urnen)

L 0,50 m x B 0,50 m)

X

X

X

X

nicht verfügbar

nicht verfügbar

X

Einzelwiesenurnengrab

(Einzelurnengrabstelle)

Abmessungen

L 0,25 m x B 0,25 m

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

nicht verfügbar

X

nicht verfügbar

 

§ 15

Reihengrabstätten

 

(1)  Reihenerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Reihenurnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben.

(2)  „Auf dem Friedhof Jeßnitz – Bereich Schloßstraße ist jeder verstorbenen Person eine Reihenerd- oder Reihenurnengrabstätte zur Verfügung zu stellen.“

 

(3)  In jeder Reihenerdgrabstätte darf nur eine Leiche, in jeder Reihenurnengrabstätte nur eine Urne beigesetzt werden.

 

(4)  Die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ist ausgeschlossen.

 

(5)  Das Einebnen von Reihengrabstätten hat nach Ablauf der Ruhezeit durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsdauer wird durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen.  

 

§ 16

Wahlgrabstätten

 

(1)  Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Beisetzungen von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit Erdbeisetzung) bzw. für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit Urnenbeisetzung) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

 

(2)  Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Bestattungsfalles erworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Es wird in Einzel- und Doppelwahlgräbern unterschieden.

 

(3)  Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

 

(4)  Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

 

 

§ 17

Nutzungsrecht

 

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird erst bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. Als Nachweis des Nutzungsrechtes gilt der ergangene Gebührenbescheid über das Nutzungsrecht im Zusammenhang mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg und der Aushändigung der Graburkunde.

 

(2) Der Wechsel des Nutzungsrechts / Nutzungsberechtigten sowie Wohnungswechsel des Inhabers des Nutzungsrechtes sind der Friedhofsverwaltung innerhalb von 4 Wochen nach Umzug anzuzeigen.

 

(3) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte.

 

(4) Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.

 

(5) Der Nutzungsberechtigte hat über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, sofern es sich nicht um eine anonyme Urnengemeinschaftsanlage handelt.

 

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird, übertragen. Ist eine Übertragung bereits vor dem Ableben des Nutzungsberechtigten vorgesehen (z. B. wegen Krankheit, Wohnortwechsel), ist dies durch Abgabe einer von beiden Parteien (ehemaliger Nutzungsberechtigter und neuer Nutzungsberechtigter aus Personenkreis a) bis h)) unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung der Stadt Raguhn-Jeßnitz nachzuweisen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

 

a)    auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)    auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c)    auf die Stiefkinder,

d)    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e)    auf die Eltern,

f)     auf die vollbürtigen Geschwister,

g)    auf die Stiefgeschwister,

h)    auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

 

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

 

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 3 übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Raguhn-Jeßnitz.

 

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

 

(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte / Grabstelleninhaber 1 Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen.

 

 

§ 18

Beisetzung von Aschen

(1)  Aschen dürfen beigesetzt werden in                       

a) Urnenreihengräbern,

b) Urnenwahlgräbern,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d) Anonymen Urnengemeinschaftsanlagen

e) Wiesenurnengräbern.

(2)  Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Grundsätzlich werden die Urnenreihengrabstätten nur der Reihe nach abgegeben und umfassen nicht mehr als 1 Grabstelle.

(3)  Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(4)  Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Bestattungsfalles erworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Es wird nach ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden.

(5)  Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, selbst in der Urnenwahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(6)  Auf das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

(7)  Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.

 

§ 19

Doppelwiesenurnengräber

 

(1)  Doppelwiesenurnengräber sind Doppelgrabstätten für Urnenbestattungen, die mit Rasen bedeckt sind und die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Die Größe der einzelnen Grabstelle beträgt 0,50 m x 0,50 m. Es werden ausschließlich Doppelgrabstellen vergeben. In jeder Doppelwiesenurnengrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in biologisch abbaubaren Urnen oder in Biozierkapseln.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Doppelwiesenurnengrabstätte ist nur dann möglich, wenn noch keine Doppelbelegung der Grabstätte erfolgt ist. Ist die Doppelwiesenurnengrabstätte vollständig belegt, ist der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ausgeschlossen.

 

(2)  Wird eine Bestattung in Doppelwiesenurnengräbern nicht beantragt, erfolgt die Bestattung in den üblichen Reihen- oder Urnenwahlgrabstätten.

(3)  Die Pflege und Unterhaltung der Doppelwiesenurnengrabstätten, Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen sind Aufgaben der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Für die Pflege und Unterhaltungsarbeiten wird eine einmalige Gebühr erhoben, die mit Zahlung der Grabstellengebühr zur Verleihung des Nutzungsrechts abgegolten ist.

(4)  Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Doppelwiesenurnengrabstätten besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Doppelwiesenurnengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Urnenreihen- und -wahlgrabstätten.

(5)  Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, sind Ausgrabungen und Umbettungen während und nach der Ruhefrist ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

(6)  Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern u. a. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck ist ausschließlich auf der dafür ausgewiesenen Ablagefläche möglich. Das Ablegen von Grabschmuck, Blumen, Pflanzen u. a. auf der Grundplatte der Stele und auf den liegenden Grabmalen; sog. „Gruftplatten“ ist zulässig.

(7)  Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist berechtigt, vertrocknete Pflanzen, Pflanzschalen und verwitterten Grabschmuck von der Ablagefläche zu entfernen.

(8)  Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung der Beisetzung die Rahmenbedingungen dieser Satzung.

(9)  Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Doppelwiesenurnengrabstätten.

 

 

§ 20

Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen und Einzelwiesenurnengrabanlagen

 

(1)  In den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen und Einzelwiesenurnengrabanlagen werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit und ohne Beisein der Angehörigen bestattet. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen.

(2)  Das Anlegen und Herrichten von anonymen Urnengemeinschaftsanlagen und Einzelwiesenurnengrabanlagen obliegt der Stadt Raguhn-Jeßnitz.

(3)  Wird eine Bestattung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage oder Einzelwiesenurnengrabanlage nicht beantragt, erfolgt die Bestattung in den üblichen Reihen- oder Urnenwahlgrabstätten.

(4)  Die Pflege und Unterhaltung der anonymen Urnengemeinschaftsanlagen und Einzelwiesenurnengrabanlagen, Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen sind Aufgaben der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Für die Pflege und Unterhaltungsarbeiten wird eine einmalige Gebühr erhoben, die mit Zahlung der Grabstellengebühr zur Verleihung des Nutzungsrechts abgegolten ist.

(5)  Blumengebinde und Grabschmuck sind, soweit vorhanden, nur an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. Ansonsten ist die Ablage von Grabschmuck und Pflanzschalen u. a.  grundsätzlich nicht gestattet.

(6)  Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist berechtigt, vertrocknete Pflanzen, Pflanzschalen und verwitterten Grabschmuck von der Ablagefläche zu entfernen.

(7)  Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, sind Ausgrabungen während und nach der Ruhefrist ausgeschlossen. Umbettungen sind nicht möglich.

(8)  Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung der Beisetzung die Rahmenbedingungen dieser Satzung.

 

§ 21

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Raguhn-Jeßnitz.

 

§ 22

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

 

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 19.08.2005 (BGBL, Nr. 50 vom 19.08.2005) in der jeweils gültigen Fassung.

 

V. Gestaltung von Grabstätten

 

§ 23

Herrichtung und Pflege von Grabstätten

 

(1)   Alle Grabstätten müssen entsprechend dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen, verwitterte künstliche Blumen, Unkraut und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Wintergestecke sind nach der Frostperiode unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2)   Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt diese Verpflichtung.

(3)   Die Nutzungsberechtigten können Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen zugelassenen Dienstleistungserbringer beauftragten.

(4)   Reihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(5)   Die Höhe, die Form und die Gestaltungsart jeder Grabstätte sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 23, 24 und 25 – dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen, damit die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt.

(6)   Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, Wege und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bereits vorhandene Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabflächen (Grabeinfassungen) hinauswachsen und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung der Stadt kann den Schnitt oder die Entfernung störender Gewächse anordnen.

(7)   Senkt sich die Grabstätte ab oder wird der Grabumfass frei, entstanden nach einer Bestattung oder im Laufe der Nutzungszeit, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese Fläche mit Erde oder dergleichen aufzufüllen und zu begradigen. Ausgenommen davon sind anonyme Urnengemeinschaftsanlagen und Wiesenurnengrabanlagen.

 

§ 24

Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesenurnengrabstätten

 

(1)  In der Ortschaft Stadt Jeßnitz (Anhalt) gelten folgende Gestaltungsvorschriften für Doppelwiesenurnengräber des in der Ortschaft im Bereich der Schloßstraße gelegenen Friedhofs:

Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt zweigeteilt:

  • Im hinteren Bereich der 1. Doppelwiesengrabanlage sowie rechts neben der Blumenablagefläche der 2. Doppelwiesengrabanlage, die sich rechts vor der Trauerhalle befindet, sind Stelen aus Stelen aus Naturstein zugelassen. Die Grundplatte der Stele beträgt dabei B 0,50 m x L 0,50 m x Höhe 0,03 m. Sie ist ebenerdig einzulassen, mittig auf die Grundplatte zu setzen und die Standsicherheit durch entsprechende Fundamentierung zu gewährleisten. Die Maße der Stele betragen L 0,35 m (Ansichtsfläche) x B 0,18 m x H 0,70 m.
  • Ab Mitte bis zum Eingangsbereich der 1. Doppelwiesenurnengrabanlage sowie links neben der Blumenablagefläche zur 2. Doppelwiesengrabanlage sind liegende Grabmale aus Naturstein in Form einer sogenannten „Gruftplatte“ zugelassen mit den Maßen B 0,50 m x L 0,50 m x H 0,10 m. Diese Grabmale sind ebenerdig und trittfest (durch Fundamentierung) einzubringen. Die Schrift-/ Symbol-/ Ornamentanordnung ist auf dem Grabmal nicht herauszuheben (3-D-Optik). Sie ist an die bereits bestehenden Grabmale anzupassen. Die Gruftplatte ist in der Flucht zu den bereits bestehenden Gruftplatten zu verlegen. Der Abstand von Platte zu Platte beträgt in alle Richtungen 0,50 m.
  • Das Setzen der Grabmale auf den Doppelwiesenurnengrabstätten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung ggf. durch Beauftragung eines zugelassenen Dienstleistungserbringers.

(2)  In den Ortsteilen Altjeßnitz, Stadt Raguhn - Bereich der Straße Am Friedhof, Stadt Jeßnitz (Anhalt) - Bereich Burgkemnitzer Straße und Tornau vor der Heide gelten folgende Gestaltungsvorschriften für Doppelwiesenurnengräber des in dem Ortsteil gelegenen Friedhofs:

 

Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt durch liegende Grabmale aus Naturstein in Form einer sogenannten „Gruftplatte“ zugelassen mit den Maßen B 0,50 m x L 0,50 m x H 0,10 m. Diese Grabmale sind ebenerdig und trittfest (durch Fundamentierung) einzubringen. Die Gruftplatte ist in der Flucht zu den bereits bestehenden Gruftplatten zu verlegen. Der Abstand von Platte zu Platte beträgt in alle Richtungen 0,50 m. Die Schrift-/ Symbol-/ Ornamentanordnung ist auf dem Grabmal nicht herauszuheben (3-D-Optik). Sie ist an die bereits bestehenden Grabmale anzupassen.

Das Setzen der Grabmale auf den Doppelwiesenurnengrabstätten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung ggf. durch Beauftragung eines zugelassenen Dienstleistungserbringers.

 

(3)  In den Ortsteilen Schierau, Priorau, Möst und Niesau gelten folgende Gestaltungsvorschriften für Doppelwiesenurnengräber des in dem Ortsteil gelegenen Friedhofs:

 

Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt durch liegende Grabmale aus Naturstein in Form einer sogenannten „Gruftplatte“ zugelassen mit den Maßen B 0,50 m x L 0,50 m x H 0,10 m. Diese Grabmale sind ebenerdig und trittfest (durch Fundamentierung) einzubringen. Die Gruftplatte ist in der Flucht zu den bereits bestehenden Gruftplatten zu verlegen.  Der Abstand von Platte zu Platte beträgt in alle Richtungen 0,60 m. Die Schrift-/ Symbol-/ Ornamentanordnung ist auf dem Grabmal nicht herauszuheben (3-D-Optik). Sie ist an die bereits bestehenden Grabmale anzupassen. 

Das Setzen der Grabmale auf den Doppelwiesenurnengrabstätten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung ggf. durch Beauftragung eines zugelassenen Dienstleistungserbringers.

 

(4)  In der Ortschaft Marke und der Ortschaft Tornau v. d. H. (für den Friedhof Lingenau) gelten folgende Vorschriften für Einzelwiesenurnengräber des in der Ortschaft gelegenen Friedhofs:

  • Es erfolgt die gleichzeitige Nutzung der vorhandenen anonymen Urnengemeinschaftsanlage als Einzelwiesenurnengrabstätte.
  • Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt mit einer zentralen Gedenkstele, an welcher der Nutzungsberechtigte die Möglichkeit zur Namensanbringung des Verstorbenen hat.
  • Die Namensschildchen haben eine Größe von B 15 cm x H 8 cm und bestehen aus Edelstahl.
  • Es werden lediglich der Ruf- und Nachname sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen aufgebracht. Die Anbringung des Namensschildchens an die Stele erfolgt durch Ankleben.
  • Die Beauftragung zur Anfertigung des Namensschildchens steht dem Nutzungsberechtigten frei, hat aber innerhalb der ersten 3 Monate nach der Beisetzung zu erfolgen.
  • Die gefertigten Namensschildchen sind bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Raguhn-Jeßnitz abzugeben. Das Anbringen an die Stele erfolgt durch die Stadt Raguhn-Jeßnitz.
  • Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelwiesenurnengrabstätte ist ausgeschlossen.

 

(5)  In der Ortschaft Retzau gelten folgende Vorschriften für Einzelwiesenurnengräber des in der Ortschaft gelegenen Friedhofs:

  • Es erfolgt die gleichzeitige Nutzung der Grabanlage als anonyme Urnengemeinschaftsanlage und als Einzelwiesenurnengrabstätte.
  • Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt mit einer zentralen Gedenkstele, an welcher der Nutzungsberechtigte die Möglichkeit zur Namensanbringung des Verstorbenen hat.
  • Die Namensschildchen haben eine Größe von B 20 cm x H 5 cm und bestehen aus Edelstahl.
  • Es werden lediglich der Ruf- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedaten (Datum und Jahr) des Verstorbenen in der Schriftfarbe schwarz aufgebracht. Die Anbringung des Namensschildchens an die Stele erfolgt durch Ankleben.
  • Die Beauftragung zur Anfertigung des Namensschildchens steht dem Nutzungsberechtigten frei, hat aber innerhalb der ersten 3 Monate nach der Beisetzung zu erfolgen.
  • Die gefertigten Namensschildchen sind bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Raguhn-Jeßnitz abzugeben. Das Anbringen an die Stele erfolgt durch die Stadt Raguhn-Jeßnitz.
  • Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelwiesenurnengrabstätte ist ausgeschlossen.

 

(6)  In der Ortschaft Thurland – für den Friedhof im Bereich Hauptstraße gelten folgende Vorschriften für Einzelwiesenurnengräber:

  • Es erfolgt die gleichzeitige Nutzung der vorhandenen anonymen Urnengemeinschaftsanlage als Einzelwiesenurnengrabstätte.
  • Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt mit einem zentralen Gedenkbuch, an welcher der Nutzungsberechtigte die Möglichkeit zur Namensanbringung des Verstorbenen hat.
  • Es werden lediglich der Ruf- und Nachname sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen eingraviert.
  • Die Stadt Raguhn-Jeßnitz legt fest, welche Firma mit der Gravur der Daten zu beauftragen ist.
  • Die Beauftragung zur Gravur der Daten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten selbst.
  • Die Daten sind in der Schriftart „monotype corsiva“ aufzubringen.
  • Schriftgröße beträgt für Großbuchstaben 16 mm und für Kleinbuchstaben und Zahlen   14 mm.
  • Die Schriftfarbe ist hellgrau.

 

§ 25

Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1)   Bei der Gestaltung der Grabumrandung (Einfriedungen, Einfassungen) sind nur solche Gestaltungsformen oder Oberflächenmaterialien zu verwenden, die sich dem bereits bestehenden Grabfeld anpassen. Dabei ist die Verwendung von Splitt, das Verlegen von Platten und Folien sowie die Verwendung von sonstigen für einen Friedhof unüblichen Materialien nicht gestattet. Die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Grabumrandungen ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Friedhofsverwaltung der Stadt schriftlich zu beantragen. Für alle Grabstätten – auch bei bereits bestehenden – ist das Setzen einer Grabumrandung (Einfassung) verpflichtend. Diese sollte dem Grabmal angepasst sein. Es muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um eine Grabstätte handelt. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht erlaubt. Eine Gestaltung der Grabumrandung mit Blumentöpfen, Steinen oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig. Die Stadt Raguhn-Jeßnitz kann die Entfernung nicht zugelassener Materialien und Gestaltungsformen auf Kosten des Nutzungsberechtigten anordnen.

(2)   Auch provisorische Grabmale bedürfen der Zustimmung der Stadt, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht an der Grabstätte nachzuweisen. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(3)   Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Ausgenommen ist das Setzen eines Findlings für anonyme Urnengemeinschaftsanlagen durch die Stadt Raguhn-Jeßnitz.

 

§ 26

Standsicherheit der Grabmale

(1)   Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann prüfen oder prüfen lassen, ob die Richtlinie eingehalten wurde.

(2)   Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ständig in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sie sind jährlich nach der Frostperiode auf Standsicherheit zu prüfen. Die Überprüfung der Grabmale auf ihre Standsicherheit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(3)   Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Für die Unterhaltung Verpflichtete und Nutzungsberechtigte werden durch ein Hinweisschild auf dem Grabstein auf mangelnde Standsicherheit hingewiesen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand des Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage trotz schriftlicher Aufforderung oder öffentlichen Bekanntmachungen durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, auf Kosten der für die Unterhaltung Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten, erforderliche Sicherungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Bei einer notwendigen Entfernung von Grabmalen oder Teilen von ihnen, ist die Friedhofsverwaltung dazu verpflichtet, die demontierten Teile für die Dauer von drei Monaten aufzubewahren. Die Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

 

§ 27

Entfernen von Grabmalen

(1)   Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2)   Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamentierung und Bepflanzung zu entfernen oder durch ein entsprechendes Unternehmen entfernen zu lassen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung. Die Lagerung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf den Friedhöfen ist verboten.

(3)   Der Nutzungsberechtigte oder das von ihm beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, die eingeebnete Grabstelle in den Urzustand zu bringen, d. h., dass das Grab mit Erde zugefüllt, befestigt und begradigt werden muss. Ausgenommen davon sind anonyme Urnengemeinschaftsanlagen und Wiesenurnengrabanlagen.

(4)   Auf den Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsdauer wird durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Entfernung des Grabmales innerhalb von drei Monaten nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte beräumen zu lassen. Sofern Grabstätten auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung beräumt werden, trägt der Nutzungsberechtigte dafür die Kosten.

(5)   Grabstätten, die auf Grund ihrer Ausstattung oder ihres Alters von besonderer Bedeutung für die Gestaltung des Friedhofes oder für die Bewahrung des kulturellen Erbes der Stadt Raguhn-Jeßnitz sind, sind dauerhaft zu erhalten. Die Erhaltungspflicht obliegt dann der Stadt Raguhn-Jeßnitz.

 

§ 28

Vernachlässigung

(1)  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2)  Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis von mindestens einem Monat auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(3)  Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis von mindestens einem Monat auf der Grabstätte zu erfolgen.

(4)  In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(5)  Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Absatzes 2 Satz 2, in dem Entziehungsbescheid hinzuweisen.

 

VI.  Feierhalle, Trauerfeier
 

§ 29

Feierhalle

(1)  Für die Trauerfeier steht die Feierhalle zur Verfügung. Sie dient zur kurzfristigen Aufnahme von Leichen (höchstens 24 Stunden) bis zur Bestattung. Für eine längere Aufbewahrung ist das jeweilige Bestattungsunternehmen zuständig.  Die Nutzung der Feierhalle wird vorbehaltlich nur für Bestattungen/ Beisetzungen, die auf den jeweiligen Friedhöfen der Stadt Raguhn-Jeßnitz durchgeführt werden, gestattet. Die Feierhalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten bzw. genutzt werden.

(2)  Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit litt oder wenn Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

 

§ 30

Trauerfeiern

(1)   Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)   Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht.  

(3)   Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Raguhn-Jeßnitz.

 

 

VII. Gebühren

 

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Raguhn-Jeßnitz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 32

Alte Rechte

 

(1)  Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bis 31.12.2014 geltenden Vorschriften. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Nutzungszeit nach Inkrafttreten dieser Satzung.

 

(2)  Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 (1) oder § 18 (3) begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

 

(3)  Im Übrigen gilt diese Satzung.

 

§ 33

Haftung

Die Stadt Raguhn-Jeßnitz haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch die Einwirkung höherer Gewalt entstehen.

 

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 5 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. sich als Besucher oder Benutzer entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Benutzern bzw. Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
     

2.    entgegen § 6 Abs. 3 auf den Friedhöfen

 

a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen, Gehhilfen aller Art, Handwagen, Fahrzeugen von Bestattungsunternehmen und Steinmetzbetrieben, Fahrzeuge von Hinterbliebenen mit Einfahrgenehmigung, zu befahren,

b)    Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen und sonstige gewerbliche Dienste anbietet sowie verkauft,

c)    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d)    Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

e)    Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern bzw. dem Friedhofszweck,

f)     Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g)    anderen, als den bei der Grabbewirtschaftung angefallenen Abfall ablagert,

h)    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt,

i)     lärmt, spielt, isst, trinkt, lagert oder sich unbürgerlich verhält (z.B. Alkohol- und Drogengenuss),

j)     Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Blindenführhunde,

k)    Wasser aus den Wasserstellen entnimmt, um dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen, zu verwenden bzw. dieses aus dem Friedhofsgelände verträgt,

l)     Einmachgläser und ähnliche ungeeignete Behältnissen als Vasen oder Schalen verwendet,

m)  Unkrautvernichtungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet und chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einsetzt,

n)    Pflanzen, Blumen, Sträucher, Erde und dergleichen sowie sonstiges Grabzubehör widerrechtlich von fremden Gräbern entfernt,

o)    Blumen oder Zweige von fremden Gräbern abschneidet bzw. abreißt,

p)    Blumen, Pflanzen, Sträucher, Pflanzschalen, Vasen o. ä. Gegenstände auf den an die Grabstellen angrenzenden Wegen und Durchgängen neben der Grabumrandung pflanzt oder ablegt.

 

3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt;
 

4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 2, die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände, unter Angabe des Namens und der Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, den beabsichtigten Termin und die Dauer, sowie der geplanten / durchgeführten Arbeiten, der Friedhofsverwaltung nicht mitteilt;
 

5. entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
 

6. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
 

7. Grabmale entgegen § 26 Abs. 2 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
 

8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
 

9. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
 

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

(3)  Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) ist die Stadt Raguhn-Jeßnitz.

 

§ 35

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinert verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

§ 36

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz tritt zum Monatsersten des Tages nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz vom 21.05.2015, zuletzt geändert mit 2. Änderungssatzung vom 16.12.2021, außer Kraft.

 

Raguhn-Jeßnitz, 13.12.2024 - Siegel - Gez. Loth
Ort, Datum  

Loth

(Bürgermeister)

 
 
Bereitstellungsdatum:        17.12.2024

© Stadt Raguhn-Jeßnitz E-Mail

Zurück

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.