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2024-09-04: 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz vom 11.07.2024

1. Änderungssatzung zur

Hauptsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

 

Aufgrund der §§ 8 und 10 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 03.09.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 11.07.2024 beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

§ 4         Zuständigkeit des Stadtrates, Festlegung von Wertgrenzen und personalrechtlichen Befugnissen
 

-       wird in Nr. 1 wie folgt ergänzt:

 

1.    die Ernennung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. und 2. Einstiegsamt (Besoldungsgruppen A9 ff.) sowie die Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 11 TVöD sowie S 9 TVöD-SuE; jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

 

-       wird in Nr. 2 wie folgt geändert:

2.    Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, die nicht dem Bürgermeister gem. § 11 oder einem beschließenden Ausschuss gem. § 6 Abs. 2 und 3 übertragen wurden, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen überschritten werden:

 

Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt ab einem Vermögenswert von mehr als: 20.000 €
Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ab einer Wertgrenze von mehr als: 50.000 €
die Stundung von Forderungen im Einzelfall von mehr als: 50.000 €

Gem. § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG:

Die Verfügung über das Vermögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, ausgenommen Rechtsgeschäfte ab einem Vermögenswert von mehr als:  

50.000 €

§ 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA:

Die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellende Rechtsgeschäfte ab einer Wertgrenze von mehr als:

50.000 €

§ 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA:

Verträge der Kommune mit ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Ortschaftsräten oder mit dem Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, es handelt sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert den in § 10 Abs. 2 festgelegten Betrag übersteigt, ab einem Vermögenswert von mehr als:

50.000 €

§ 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA:

Den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen ab einer Wertgrenze von mehr als:

50.000 €

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, ab einem Vermögenswert von mehr als:

5.000 €

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV), Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Vergaben, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden sowie der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab einem Auftragswert von mehr als:

100.000 €

 Bei der Festlegung der Wertgrenzen handelt es sich grundsätzlich um Bruttobeträge.

 

§ 19  Öffentliche Bekanntmachungen
 

-       wird in Abs. 2 wie folgt ergänzt:

 

(2)  Auf Ersatzbekanntmachungen gem. § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter der Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Rathauses Raguhn, OT Stadt Raguhn, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz bzw. des Rathauses Jeßnitz, OT Stadt Jeßnitz (Anhalt), Conradiplatz 7, 06800 Raguhn-Jeßnitz im Internet unter der Internetadresse www.raguhn-jessnitz.de spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

 

-       wird um einen neuen Absatz 3 wie folgt ergänzt:

 

(3)  Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen entsprechend den Regelungen des Absatzes 1. Auf diese Bekanntmachungen ist vor Veröffentlichung im Internet durch Aushang in den Schaukästen der Stadt Raguhn-Jeßnitz an folgenden Standorten:

  • Stadt Jeßnitz (Anhalt),

a.    Conradiplatz 7 (Rathaus), 06800 Raguhn-Jeßnitz

  • Stadt Raguhn

a.    Rathausstraße 16 (vor dem Rathaus), 06779 Raguhn-Jeßnitz

hinzuweisen.

 

Zusätzlich erfolgt als ortsübliche Bekanntmachung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB ein Aushang in den vorgenannten Schaukästen für 14 Tage. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Aushangfrist endet.

(§§ 52 Abs. 4, 56 a Abs. 2 Satz 6 KVG LSA)

 

Aus den bisherigen Absätzen 3, 4 und 5 werden die Absätze 4, 5, 6.

 

Artikel 2


Inkrafttreten
 

Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 11.07.2024 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Stadt Raguhn-Jeßnitz, 04.09.2024      -Siegel- gez. Mädchen-Vötig
Ort, Datum  

Mädchen-Vötig

Stellv. Bürgermeisterin

                                               
 

 Bereitstellungsdatum:    04.09.2024   

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