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Informationen zur geplanten Öffnung von Speisegaststätten, Tattoo-Studios und Ferienbetrieben usw. in Sachsen-Anhalt (St. 12.05.2020, zuletzt aktualisiert am 14.05.2020))

Aufgrund der aktuellen Mitteilungen der Landesregierung vom 12.05.2020 (Anlage zu diesem Artikel) hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld folgende Pressemitteilung veröffentlicht:          

 

Die Änderung zur 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird die Landkreise voraussichtlich ermächtigen, die Öffnung von Speisegaststätten bereits ab dem 18.05.2020 zu genehmigen. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnliche Betrieben sind von dieser Öffnungsmöglichkeit ausgenommen.

Der Landkreis muss für den Zeitraum 18.05 bis 21.05 ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellen und kann die Öffnung von Speisegaststätten auf Grundlage eines vom Betreiber vorgelegten Hygienekonzepts im Einzelfall genehmigen. Hierzu wird der Landkreis Anhalt-Bitterfeld nach Vorliegen der Verordnung ein Antragsformular online zur Verfügung stellen. Mit diesem Formular und dem Hygienekonzept sowie weiteren im Einzelnen aufgeführten Nachweisen, die der Antragsteller erbringen muss, wird von den zuständigen Ämtern des Landkreises eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Anträge für eine Öffnung sind bis spätestens Freitagmittag beim Landkreis einzureichen. Die Bearbeitung wird voraussichtlich auch über das Wochenende geschehen. Die Genehmigung erfolgt kostenfrei.

Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Öffnungen ab dem 22.05.2020.

Hier reicht eine einfache Anzeige an den Landkreis.

Dienstag, 12. Mai 2020, 17 Uhr

M. Jank

Pressesprecherin

Ergänzend hierzu gibt der Landkreis auf seiner Homepage Folgendes bekannt:

Das Formular  "Antrag auf erweiterte Öffnung von Speisewirtschaftsbetrieben ab dem 18.05.2020" finden Sie hier zum Download:

http://www.anhalt-bitterfeld.de/de/buergerservice/antrag-auf-erweiterte-oeffnung-von-speisewirtschaftsbetrieben-ab-dem-18052020-20024585.html

Hinweis:
Anträge für eine Öffnung sind bis spätestens Freitagmittag (15.05.2020) beim Landkreis einzureichen. Die Bearbeitung wird voraussichtlich auch über das Wochenende geschehen. Die Genehmigung erfolgt kostenfrei. 
Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Öffnungen ab dem 22.05.2020. 
Hier reicht eine einfache Anzeige an den Landkreis.

 

Die Verordnung zur Änderung der 5. SARS-Covis-2-Eindämmungsverordnung vom 12.05.2020 finden Sie ebenfalls unten aufgeführt.

 

 

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Änderungsverordnung zur 5. SARS-EindV vom 12.05.2020
38 KB
Pressemitteilung der Landesregierung vom 12.05.2020
39 KB

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