Bibliothekssatzung
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Raguhn-Jeßnitz
Präambel
Aufgrund der §§ 8, 11 und 45 (2) Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz am 10.12.2014 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Die Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Sie ist Bildungspartner in der Wissenschaftsgesellschaft, Helfer beim lebenslangen Lernen und sie unterstützt eine sinnvolle Freizeitgestaltung.
Im Rahmen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung ist es jedem Einwohner gestattet, die Bibliothek der Stadt Raguhn-Jeßnitz im Sinne von § 21 (1) KVG LSA zu nutzen.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang am Eingang der Bibliothek bekannt gegeben.
§ 3
Anmeldung
(1) | Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. Dieser ist bei jeder Benutzung vorzulegen. |
(2) |
Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Dazu ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungs- und Gebührenordnung an. |
(3) |
Minderjährige können ab dem Tag der Einschulung Benutzer werden. Die Anmeldung erfolgt durch einen Erziehungsberechtigten unter Vorlage seines Personalausweises und der Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren. |
(4) | Der bei der Anmeldung ausgestellt Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. |
§ 4
Form der Benutzung
(1) | Der Zutritt zu der Bibliothek ist allen Personen im Rahmen der Regelungen dieser Satzung gestattet. |
(2) | Die Benutzung der Medien kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. |
(3) | Die Mitarbeiter der Bibliothek unterstützen die Besucher bei der Bibliotheksbenutzung durch Beratung, Auskunft und Information. |
(4) | Die Benutzer können alle von der Bibliothek bereitgestellten Recherchemöglichkeiten in Anspruch nehmen. |
§ 5
Zusätzliche Leistungen der Bibliothek
(1) | Für ausgeliehene Medien kann der Benutzer Vorbestellungen vornehmen oder vom Bibliothekspersonal vornehmen lassen. |
(2) | m Auftrag des Benutzers beschafft die Bibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Dafür hat der Benutzer die Kosten gemäß Gebührentarif zu tragen. |
§ 6
Internet-Nutzung
(1) | Die Bibliothek stellt öffentliche Internet-Zugänge bereit, die entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek genutzt werden können. |
(2) | Die Stadt übernimmt für die im Internet angebotenen Inhalte und deren Richtigkeit keine Haftung. |
(3) |
Die gezielte Suche, das Abspeichern und Ausdrucken von Inhalten, die dem Auftrag der Bibliothek widersprechen, wie z. B. mit jugendgefährdenden, porno-graphischen, rassistischen und Gewalt verherrlichenden Inhalten, ist nicht gestattet. Werden beim Surfen im Internet versehentlich derartige Seiten aufgerufen, sind diese unverzüglich zu verlassen und die Mitarbeiter der Bibliothek entsprechend zu informieren. |
(4) | Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt werden. Es dürfen keine Bestellungen über das Internet getätigt werden. |
(5) | Verstöße gegen die Regeln der Internet-Nutzung haben den zeitweiligen Ausschluss von der Nutzung bis zu einem halben Jahr zur Folge. Im Wiederholungsfall wird ein endgültiger Ausschluss ausgesprochen. |
(6) | Die Verwendung eigener Speichermedien ist unzulässig. |
§ 7
Ausleihe außer Haus
(1) |
Für alle Ausleihvorgänge ist der gültige Benutzerausweis vorzulegen. Die Leihfrist beträgt für Bücher grundsätzlich 4 Wochen, für Hörbücher, CDs, MCs und Zeitschriften 2 Wochen sowie für DVDs und Videos eine Woche. |
(2) | Die Leihfrist für häufig verlangte Medien kann zeitweilig verkürzt werden. |
(3) |
Liegt für ausgeliehene Medien keine Vorbestellung vor, kann die Bibliothek auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist gegen Ende Ihres Ablaufes verlängern. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung die Vorlage der Medien verlangen. |
(4) |
Bei Überschreitung der Leihfrist sind Versäumnisgebühren entsprechend dem Gebührentarif zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine Mahnung erhalten hat. Die Bibliothek schickt eine erste schriftliche Mahnung, wenn die Ausleihfrist um zwei Wochen überzogen ist. Bleibt das erfolglos, wird der Benutzer nach Ablauf der vierten Woche von der Stadt Raguhn-Jeßnitz per Mahnschreiben zur Rückgabe aufgefordert. Bei Minderjährigen wird diese Mahnung an die Erziehungsberechtigten gerichtet. |
(5) | Die Einziehung der Versäumnisgebühren, Ersatzleistungen sowie der Medieneinheiten, zu deren Rückgabe vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt letztlich im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. |
(6) | Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe zusätzlicher Medien von der Rückgabe bereits angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. |
§ 8
Ausleihbeschränkung
Medien, die als Informationsbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Bibliotheksleitung.
§ 9
Pflichten der Benutzer
(1) | Der Benutzer ist verpflichtet, die Bedingungen dieser Benutzer- und Gebührensatzung einzuhalten. |
(2) | Insbesondere hat er die Pflicht, |
a) |
die Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Verschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren. |
b) | Bei der Ausleihe außer Haus den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die er entleihen will, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen. |
(3) |
Die Weitergabe von Medien ist nicht gestattet. |
§ 10
Verhalten in der Bibliothek
(1) | Die Bibliotheksleitung kann verlangen, dass die Benutzer ihre Garderobe und andere mitgebrachte Sachen (z. B. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgeben. |
(2) |
In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen, welche die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien gefährden, zu unterlassen. Handys sind auszuschalten. |
(3) | Essen, Trinken, Rauchen, störendes Verhalten und laute Unterhaltung sind nicht gestattet. |
(4) | Das Mitbringen von Tieren in die Bibliothek ist untersagt. |
(5) | Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. |
(6) |
Zur Gewährleistung einer ungestörten und dem Ziel der Bibliotheksbenutzung dienenden Ordnung hat die Bibliotheksleitung das Recht, Benutzer aus der Bibliothek zu weisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung der Bibliothek ganz oder für eine bestimmte Dauer auszuschließen und den Benutzerausweis einzuziehen. Die mit dem Benutzerverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben davon unberührt. |
§ 11
Haftung der Benutzer
(1) | Im Falle der schuldhaften Verletzung der Pflichten aus § 9 haftet der Benutzer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten für die dadurch entstandenen Schäden. |
(2) | Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten. Er haftet auch in jedem Fall für die durch unzulässige Weitergabe an Dritte entstandenen Schäden. |
(3) | Der Verlust oder die Beschädigung entliehener Medien sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. |
(4) | Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. |
§ 12
Schadenersatz
(1) | Die Art und die Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek unter Berücksichtigung des Wertes des ausgeliehenen Mediums. |
(2) |
Die Bibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Wird als verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben, hat der Benutzer Anspruch auf das Ersatzexemplar oder den gezahlten Wertersatz. Bei nur geringfügigen Beschädigungen wird entsprechend dem Gebührentarif ein Schadenersatz erhoben. |
§ 13
Haftung der Bibliothek
(1) | Für den Verlust oder die Beschädigung nicht ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen besteht keine Haftung. |
(2) | Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Nutzer durch die Benutzung von entliehenen audiovisuellen Medien entstanden sind. |
§ 14
Gebühren
Für die Benutzung der Bibliothek ist eine jährliche Benutzungsgebühr zu entrichten. Für bestimmte Amtshandlungen, Mahnungen und Sonderleistungen werden Gebühren und Auslagenersatz auf der Basis des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührensatzung ist, erhoben.
§ 15
Gebührenschuldner
Gebühren- und Kostenschuldner ist derjenige Benutzer, der die Leistungen der Bibliothek gemäß dieser Satzung in Anspruch nimmt.
§ 16
Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
(1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Internets, der Fernleihe, der Fertigung von Kopien sowie für die Jahresgebühr. Die Gebühr ist sofort mit Entstehung der Gebührenschuld fällig. |
(2) | Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Leseausweises sowie die Ersatzausstellung des Leseausweises entsteht mit der Anmeldung und ist sofort fällig. |
(3) | Die Säumnisgebühr entsteht am Tag nach der Leihfristüberschreitung und wird bei Bekanntgabe fällig. |
(4) | Die Gebühr für die Leistung „Vorbestellung“ entsteht mit Annahme der Vorbestellung und wird sofort fällig. |
§ 17
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Schuldverhältnis können gemäß § 13a Abs. 1 KAG LSA ganz oder teilweise auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 18
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 19
Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Raguhn-Jeßnitz tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Raguhn-Jeßnitz, den 10.02.2015
Gez. Mädchen-Vötig
Mädchen-Vötig -Siegel-
Stellv. Bürgermeisterin
Anlage
zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Raguhn-Jeßnitz
(Stand: 08.12.2022)
Gebührentarif für die Benutzung der Bibliothek der Stadt Raguhn-Jeßnitz
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr | |
1 |
Ausstellung eines Leseausweises Erwachsene (ab 18 Jahre) Jugendliche (14-17 Jahre) Kinder (ab Schuleintritt -13 Jahre) |
8,00 € 4,00 € 2,00 € |
|
Ersatzausstellung eines Leseausweises Erwachsene Jugendliche Kinder |
8,00 € 4,00 € 2,00 €
|
||
2 |
Jahresgebühr für Ausleihen Erwachsene Jugendliche Kinder |
14,00 € 8,00 € 4,00 € |
|
3 |
Gebühr für die Fernleihe von Medien (einschließlich Vorbestellung) Darüber hinaus sind anfallende Portokosten vom Benutzer zu tragen (eine Gebührenliste liegt in der Bibliothek aus). |
2,00 € | |
4 |
1 Kopie (DIN A4-Seite schwarz/weiß) ab 10 Seiten ab 50 Seiten ab 100 Seiten |
Gebühren gemäß Verwaltungs-kostensatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz | |
5 |
15 min. Internet 30 min. Internet 60 min. Internet |
1,00 € 2,00 € 4,00 € |
|
6 |
Säumnisgebühren je Medieneinheit und je Woche Mahngebühren entspr. Vollstreckungskostenordnung VKostO LSA Zusätzlich zu jedem Mahnschreiben werden Portogebühren erhoben. Ab der 2. Mahnung entstehen darüber hinaus Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz! |
1,00 €
|
|
7 | Haftung bei Verlust und Beschmutzung oder Beschädigung | Neuwert bzw. Zeitwert | |
8 |
Für sozial schwache Einwohner kann durch Vorlage der GEZ-Befreiung oder ähnlicher Bescheide auf Antrag die Gebühr für die Leistungen lfd.-Nr. 1, 2, 4 und 5 um 50 % ermäßigt werden. |
Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz Nr. 2 vom 27.02.2015
Symbol | Beschreibung | Größe |
---|---|---|
1. Änderungssatzung vom 08.12.2022 |
0.1 MB | |
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Raguhn-Jeßnitz vom 10.02.2015 |
0.6 MB |