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Neues Bundesmeldegesetz – Mitwirkung des Wohnungsgebers

Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen Hinweise zu den Neuregelungen hinsichtlich der Mitwirkung des Wohnungsgebers bei Anmeldungen geben.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Seit dem 01.11.2015 wird der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Somit muss seit dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch untervermietende Hauptmieter. Wohnungsgeber kann, muss aber nicht zugleich Eigentümer sein.

Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Einwohnermeldeamt beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich auch weiterhin nur dann abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgeben. In diesen Fällen benötigen Sie keine Bestätigung des Wohnungsgebers. Das Abmelden einer Nebenwohnung ist künftig nur bei der Meldebehörde möglich, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist.

Ein einheitliches Formular gibt es für die Bescheinigung des Vermieters nicht. Allerdings regelt das Bundesmeldegesetz welche Informationen auf jeden Fall enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  • Einzugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Bei Fragen rund um das neue Bundesmeldegesetz stehen Ihnen die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamts im Rathaus Raguhn, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz, zur Verfügung.

Auf unserer Internetseite haben wir für Sie ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung bereitgestellt.

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Wohnungsgeberbestätigung (Stand: November 2016)
Muster
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06779 Raguhn-Jeßnitz

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