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Prüfung der Standfestigkeit der Grabmale durch die Stadt Raguhn-Jeßnitz ab April 2024

Grabsteine können durch Witterungseinflüsse und durch Einwirkungen bei der Nutzung und Pflege der Grabstellen ihre Standfestigkeit verlieren. Insbesondere, wenn der Boden nach dem Winter auftaut, können lockere Grabsteine zu einer ernsten Gefahr für Friedhofsbesucher und Beschäftigte werden. Um Unfälle zu vermeiden, ist jeder Friedhofsverwalter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft verpflichtet, die Standfestigkeit von Grabsteinen mindestens einmal jährlich zu kontrollieren.

 

Aus diesem Grund werden sämtliche Grabmale auf den Friedhöfen der Stadt Raguhn-Jeßnitz nach der Frostperiode – geplant ab April 2024 -  auf ihre Standfestigkeit hin überprüft.

 

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Mangelnde Standsicherheit wird durch ein Hinweisschild auf dem Grabstein angezeigt (Aufkleber). Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand des Grabmales trotz schriftlicher Aufforderung oder öffentlicher Bekanntmachung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, erforderliche Sicherungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

 

Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Des Weiteren handelt ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Grabmale entgegen § 25 Abs. 2 Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

Die Friedhofsverwaltung

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