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Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl am 09.06.2024

1. Am 09.06.2024 findet in der Stadt Raguhn-Jeßnitz und ihren Ortschaften die Wahl

  • des Kreistages des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
  • des Stadtrates der Stadt Raguhn-Jeßnitz sowie 
  • der Ortschaftsräte in den Ortschaften Altjeßnitz, Jeßnitz (Anhalt), Marke, Raguhn, Retzau, Schierau, Thurland und Tornau vor der Heide
    statt.

Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.


2. Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

 

Nr. des
Wahlbezirks
Abgrenzung
des Wahlbezirks
Lage des Wahllokals  Barrierefreiheit
001 Altjeßnitz Kulturraum Altjeßnitz,
Parkstraße 6,
06800 Raguhn-Jeßnitz OT Altjeßnitz
barrierefrei
002 Jeßnitz (Anhalt) I Rathaus Jeßnitz (Anhalt),
Conradiplatz 7,
06800 Raguhn-Jeßnitz OT Jeßnitz (Anhalt)
barrierefrei
003 Jeßnitz (Anhalt) II Jahnturnhalle Jeßnitz,
Dessauer Straße,
06800 Raguhn-Jeßnitz OT Jeßnitz (Anhalt)
barrierefrei
004 Marke Kulturraum im Gemeindeamt Marke,
Dorfstraße 30,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Marke
barrierefrei
005 Raguhn I Speisesaal der Sekundarschule Raguhn,
Gartenstraße 34,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Raguhn
barrierefrei
006 Raguhn II Aula der Grundschule „Am Markt“,
Markt 1,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Raguhn
barrierefrei
007 Retzau Schulungsraum Feuerwehr Retzau,
Fürst-Franz-Straße 9,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Retzau
nicht barrierefrei
008 Schierau Gemeindeamt Schierau,
Niesauer Weg 1,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Schierau
barrierefrei
009 Thurland Gemeindeamt Thurland,
Hauptstraße 17,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Thurland
barrierefrei
010 Tornau vor
der Heide
Kulturraum Tornau vor der Heide,
Am Trappenberg 64 b,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Tornau vor der Heide
barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.


3. Die Briefwahlvorstände für die Stadt Raguhn-Jeßnitz treten am Wahltage 15.00 Uhr im Rathaus Raguhn, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz zur Zulassung der Wahlbriefe zusammen. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt ab 18.00 Uhr.


4. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.


5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes
für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.


Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei der Kreistagswahl, der Stadtratswahl und der Ortschaftsratswahl

  • hat jeder Wahlberechtigte jeweils drei Stimmen; 
  • müssen die Bewerber, denen der Wahlberechtigte seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;
  • können einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden;
  • können die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein;
  • können die Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

Jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig.


6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).


7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,


a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b) durch Briefwahl


teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a) Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.
b) Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
e) Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.


8. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

Raguhn-Jeßnitz, 11.04.2024
gez. Loth                                                                    - Siegel -
Bürgermeister

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