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Wahlbekanntmachung zur Europawahl am 09.06.2024

Am Sonntag, den 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament

statt.


Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr. des
Wahlbezirks
Abgrenzung
des Wahlbezirks
Lage des Wahllokals  Barrierefreiheit
001 Altjeßnitz Kulturraum Altjeßnitz,
Parkstraße 6,
06800 Raguhn-Jeßnitz OT Altjeßnitz
barrierefrei
002 Jeßnitz (Anhalt) I Rathaus Jeßnitz (Anhalt),
Conradiplatz 7,
06800 Raguhn-Jeßnitz OT Jeßnitz (Anhalt)
barrierefrei
003
Jeßnitz (Anhalt) II
Jahnturnhalle Jeßnitz,
Dessauer Straße,
06800 Raguhn-Jeßnitz OT Jeßnitz (Anhalt)
barrierefrei
004
Marke
Kulturraum im Gemeindeamt Marke,
Dorfstraße 30,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Marke
barrierefrei
005
Raguhn I
Speisesaal der Sekundarschule Raguhn,
Gartenstraße 34,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Raguhn
barrierefrei
006 Raguhn II Aula der Grundschule „Am Markt“,
Markt 1,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Raguhn
barrierefrei
007 Retzau Schulungsraum Feuerwehr Retzau,
Fürst-Franz-Straße 9,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Retzau
nicht barrierefrei
008
Schierau
Gemeindeamt Schierau,
Niesauer Weg 1,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Schierau
barrierefrei
009
Thurland
Gemeindeamt Thurland,
Hauptstraße 17,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Thurland
barrierefrei
010 Tornau vor der Heide Kulturraum Tornau vor der Heide,
Am Trappenberg 64 b,
06779 Raguhn-Jeßnitz OT Tornau vor der Heide
barrierefrei


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28.04.2024 bis zum 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände für die Stadt Raguhn-Jeßnitz treten am Wahltage 15.00 Uhr im Rathaus Raguhn, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz zur Zulassung der Wahlbriefe zusammen. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt ab 18.00 Uhr.

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.


Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.


Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.


Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.


Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
Stelle abgegeben werden.


6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).


Ein Wahlberechtigter der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Raguhn-Jeßnitz, 11.04.2024
gez. Loth                                           - Siegel -
Bürgermeister

 

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